12.04.2008

CE info 01/08 : Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 2006/95/EG

Der Verkauf und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen wird in der EU durch die Richtlinie 2006/95/EG vom 12. Dezember 2006 geregelt.

Anwendungsbereich der CE-Richtlinie auf elektrische Betriebsmittel

Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung

  • zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom
  • zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom
mit Ausnahme folgender Betriebsmittel und Bereiche:
  • Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre
  • Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
  • Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
  • Elektrizitätszähler
  • Haushaltssteckvorrichtungen
  • Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
  • Funkentstörung
  • Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören.
Anforderungen der CE-Richtlinie auf elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel müssen entsprechend dem in der EU gegebenen Stand der Sicherheitstechnik so hergestellt sind, dass sie bei
  • einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung
  • einer bestimmungsgemäßen Verwendung
die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel

Für elektrische Betriebsmittel gelten folgende Sicherheitsziele:

1. Allgemeine Bedingungen
  • Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben.
  • Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht.
  • Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
  • Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können. Technische Maßnahmen sind vorgesehen, damit:
  • Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können
  • keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können
  • Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen
  • die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können. Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:
  • den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden
  • unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden
  • bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden.
Einführung einer internen Fertigungskontrolle

Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

Umsetzung in deutsches Recht

Die Richtlinie 2006/95/EG wurde in das deutsche Recht wie folgt umgesetzt:
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
  • 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV)
Wenn Sie als Hersteller elektrischer Betriebsmittel eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung gemäß CE-Richtlinie 2006/95/EG benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu .