26.03.2008

CE news 09/08 : Neues Energieproduktegesetz

Das neue Energieproduktegesetz (EBPG) über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ist am 7.3.2008 inkraft getreten.

1. Europäischer Rechtsrahmen

Das neue EBPG setzt die sog. Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005 in deutsches Recht um.

  • Rechtsgrundlage für die Ökodesign-Richtlinie ist Art. 95 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäschen Gemeinschaft); Basis: Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen.

  • Zuständig für die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

  • 1.1. Ziele der Ökodesignrichtlinie

    Die Ökodesignrichtlinie ist Bestandteil der Integrierten Produktpolitik (IPP) der Europäischen Union, die umwelt- und wirtschaftspolitische Ziele verfolgt. Die Richtlinie bildet den Rahmen für die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von energiebetriebenen Produkten innerhalb der Europäischen Union.

    Im Fokus steht die Harmonisierung produktbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Unterschiedliche Produktanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse schaffen und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Durch Formulierung einheitlicher Standards soll der freie Verkehr mit energiebetriebenen Produkten gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte verbessert werden, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz.

    Erfasst sind alle Endgeräte, die mit Energie gleich welcher Art betrieben werden (Elektrizität; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe), mit Ausnahme von Fahrzeugen.

    1.2. Durchführungsmaßnahmen/Folgenabschätzung

    Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, d. h. die Richtlinie selbst enthält noch keine konkreten Produktanforderungen. Diese werden von der EU-Kommission, die dabei durch einen Regelungsausschuss unterstützt wird, in sog. Durchführungsmaßnahmen jeweils für einzelne Produktgruppen (sog. Produktlose) festgelegt. Der Regelungsausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission. Er wird voraussichtlich im Sommer 2008 erstmals zusammen treten.

    Vor Erlass einer Durchführungsmaßnahme wird es zu jeder Produktgruppe eine Vorstudie, eine Folgenabschätzung und ein umfassendes Anhörungsverfahren geben. Dazu wird von der Kommission jeweils ein sog. Konsultationsforum veranstaltet, in dem neben den EU-Mitgliedstaaten auch interessierte Stakeholder (z.B. Industrie, Umweltgruppen oder Verbraucherorganisationen) teilnehmen können, damit ökologisch sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zustande kommen.

    2. Inhalt des EBPG

    Das EBPG trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Energiebetriebene Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme erfasst werden, dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht oder - soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden - in Betrieb genommen werden, wenn sie die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme formulierten Anforderungen erfüllen. Außerdem muss die CE-Kennzeichnung vorgenommen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom Herkunftsort der Produkte.

  • Die Durchführungsmaßnahmen werden in der Regel vorsehen, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.

  • Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen mit Bußgeld geahndet.

  • Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) - einer nachgeordneten Behörde des BMWi - gemeldet, die die Meldungen an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt verboten oder vom Markt genommen wird.

  • Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein umfangreiches Informationsangebot der BAM unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.

  • Bei der Beratung der Durchführungsmaßnahmen im Konsultationsforum wird die Bundesregierung in der Regel durch die BAM und das Umweltbundesamt repräsentiert. Zur Vorbereitung der deutschen Position unterhält die BAM einen sog. Beraterkreis, der jeweils vor den Konsultationsforen einen Meinungsaustausch über die geplanten Durchführungsmaßnahmen zwischen Vertretern der Wirtschaft und betroffenen öffentliche Stellen, der Deutschen Energieagentur (dena), den Umwelt- und Verbraucherverbänden und unabhängigen Fachleuten ermöglicht. Nähere Informationen dazu finden sich im Internet unter: www.ebpg.bam.de.

    Die federführende Zuständigkeit für die rechtliche Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen wird innerhalb der Bundesregierung von Fall zu Fall festgelegt. Sie hängt davon ab, welchen Geschäftsbereich die betreffende Maßnahme schwerpunktmäßig berührt. In der Regel werden das BMWi oder das BMU zuständig sein.

    3. Einzelne Aspekte

    3.1. Konkrete Produktanforderungen

    Konkrete Verpflichtungen entstehen für Hersteller und Händler - jeweils für einzelne Produktgruppen - erst mit der Verabschiedung entsprechender Durchführungsbestimmungen durch die EU-Kommission.

    Wegen der Prüf-, Dokumentations- und Forschungskosten, ggf. aber auch durch Änderung von bestehenden Produktionsprozessen können Belastungen für die Industrie nicht ausgeschlossen werden; sie sollen jedoch möglichst gering gehalten werden. Dabei sollten die Chancen nicht verkannt werden, die der Ökodesign-Prozess bietet: Es entstehen Anreize zu produktbezogenen Innovationen, die z.B. die Chancen erhöhen, Produktionskosten durch Verbesserung der Öko-Effizienz zu reduzieren, ein positives Markenimage aufzubauen oder auch neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.

    3.2. Betroffene Produkte

    Die EU- Kommission hat für eine Reihe von Produkten Vorstudien in Auftrag gegeben oder ausgeschrieben. Erste Endberichte liegen vor. Folgende Produkte sollen nach dem derzeitigen Arbeitsprogramm behandelt werden:

  • Heizkessel
  • Warmwasserbereiter
  • PC und Computermonitore
  • Kopier-, Faxgeräte mit Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte
  • Fernsehgeräte
  • "Stand-by" und "Schein-Aus"-Schaltungen
  • Batterieladegeräte und externe Stromversorgungen
  • Bürobeleuchtung
  • Straßenbeleuchtung
  • Klimatechnik für Wohngebäude
  • bestimmte Elektromotoren, Pumpen und Ventilatoren
  • Kühl- und Gefriergeräte
  • Geschirrspüler und Waschmaschinen für den Hausgebrauch
  • einfache und komplexe Set-Top-Boxen
  • kleine Verbrennungsanlagen für Festbrennstoffe, insbes. zu Heizzwecken
  • Wäschetrockner
  • Staubsauger
  • Hausbeleuchtung.

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    CE news 05/08 : Neues CE-Gesetz in Kraft getreten

    Das neue Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) ist im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I 2008, S. 220 veröffentlicht und somit in Kraft getreten. Ziel des EMVG ist es, einen Rechtsrahmen für ein verträgliches Nebeneinander der wachsenden Vielfalt elektrischer Betriebsmittel (elektr. Maschinen, elektrektrischer Hausgeräte, Funkanlagen, Telekommunikationsnetze etc.) zu schaffen.

    Elektrische Geräte und Anlagen sollen so beschaffen sein, dass sie andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich auch von diesen möglichst wenig gestört werden

    Danach sollen diese so beschaffen sein, dass sie andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich auch von diesen möglichst wenig gestört werden. Diese Balance wird i.d.R. anhand europaweit harmonisierter technischer Normen sichergestellt, welchen die Betriebsmittel jeweils entsprechen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht und betrieben werden dürfen. Eine Marktaufsicht wacht ex post darüber, dass die Geräte die Vorgaben auch tatsächlich einhalten.

    Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können. Weiter hin definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt."

    Mehr zur Anwendung des neuen EMVG finden Hersteller, Händler und Verbraucher hier: www.ce-declaration.eu .

    [2008-03]

    05.03.2008

    CE news 04/08 : Vorsicht bei Baumaschinen-Auktionen - VDMA warnt!

    Viele auf Auktionen angebotenen Maschinen entsprechen nicht den EU-Standards. Meist werden gerade für Versteigerungen im großen Stil neue und gebrauchte Baumaschinen nach Europa eingeführt, die eigentlich gar nicht für einen Import in den europäischen Binnenmarkt vorgesehen waren, berichtet der VDMA*.

    Maschinen tragen unberechtigte oder fehlende CE-Kennzeichnung

    Häufig entsprechen die hier erhältlichen Maschinen nicht den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der europäischen Rechtsvorschriften, wie z.B. der Maschinen-Richtlinie, und tragen daher unberechtigt ein CE-Zeichen. In anderen Fällen tragen Maschinen wiederum keine CE-Kennzeichnung, obwohl sie gekennzeichnet sein müssten.

    Dem Käufer sind die Folgen, die das Inverkehrbringen solcher Maschinen in Europa haben kann, oft nicht klar. Der Käufer haftet als Erster für durch die Maschine entstandene Schäden bei Unfällen, denn er ist in der Pflicht die Konformität der Maschine zu prüfen und auf Anfrage gegenüber Behörden nachzuweisen. Formal ließen sich Ansprüche an den eigentlichen Hersteller weiterleiten, sitzt dieser aber ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, dann wird es problematisch. Und wenn dann auch noch Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland, der EU und dem Staat des Herstellers fehlen, dann bleibt der Hersteller der allein haftende.

    Mehr zur Überprüfung der CE-Konformität finden Käufer und Händler hier: www.ce-declaration.eu .

    Die Marktüberwachung, d.h. insbesondere die regionalen Gewerbeaufsichten, müssen gestärkt werden, damit sich der Käufer und Verbraucher auf die CE-Kennzeichnung von Produkten und Maschinen und die Aussagen der EG-Konformitätserklärung wieder verlassen kann.

    * Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau

    [2008-03]

    CE news 03/08 : Vorsicht! Ware aus China tragen falsches CE-Zeichen

    Nur Fabrikate, die den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen, dürfen das originale CE-Zeichen tragen und in die EU importiert werden. Chinesische Produzenten haben allerdings eine täuschend ähnliche Abwandlung in Umlauf gebracht.

    Deutsche Importeure und Händler verunsichert - Unternehmer haften

    Das Imitat soll Sicherheit vorzutäuschen. Wenn ein Importeur, der blind darauf vertraut, ein rodukt in der EU in Umlauf bringt und es passiert ein schwerer Arbeitsunfall oder ein Endverbraucher verletzt sich, dann ist der Importeur als Inverkehrbringer voll haftbar, und nicht der chinesische Produzent. Sowohl Produkte für den privaten Gebrauch, als auch Produkte und Maschinen, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, müssen auf Konformität mit den harmonisierten Normen in Europa geprüft werden und dürfen erst nach Erfüllung aller CE-Anforderungen ein CE-Zeichen tragen.

    Wie sich Hersteller und Händler orientieren und eine CE-Konformitätsprüfung durchführen oder in Auftrag geben können, lesen Sie weiter unter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-03]


    03.03.2008

    CE news 02/08 : "Geprüfte Sicherheit" - Noch wird es kein europaweites Gütesiegel geben

    Deutschland behält das nationale Prüfzeichen GS - "Geprüfte Sicherheit" - bis zur Einführung eines europaweiten Gütesiegels für Waren.

    Noch keine Einführung eines europaweiten Gütesiegels

    Das EU-Parlament in Straßburg stimmte am 21. Februar mit großer Mehrheit für ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Warenkontrolle und Marktaufsicht, wobei hier noch keine Einführung eines europaweiten Gütesiegels beschlossen wurde. Erwartet wird ein entsprechender Vorschlag von der EU-Kommission bis zum Sommer. Die im vergangenen Jahr erforderlichen Rückrufaktionen von in China gefertigten Produkten - darunter Kinderspielzeug - haben die europäische Öffentlichkeit und viele EU-Parlamentarier sensibilisiert und der Druck auf die EU-Kommission wächst.

    GS-Zeichen signalisiert Verbrauchern weitgehende Sicherheitsstandards

    Um so wichtiger ist es, dass das GS-Zeichen weiterhin gültig bleibt. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur europäischen CE-Kennzeichnung immer unabhängig geprüft und signalisiert Verbrauchern weitgehende Sicherheitsstandards. Dies ist gerade bei Kinderspielzeug wichtig. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte vor Verbrauchertäuschung mit der CE-Kennzeichnung als Sicherheitsmerkmal gewarnt.

    Wie sich Hersteller orientieren können und wann sich für ein Produkt neben der notwendigen CE-Kennzeichnung eine zusätzliche GS-Prüfung lohnt, lesen Sie weiter unter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-03]

    CE news 01/08 : Bürokratieabbau in der Elektroindustrie

    Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln setzt eine europäische CE-Richtlinie in nationales Recht um. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für die Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte deutlich zu reduzieren.

    Hersteller sind allein für Konformität und CE-Kennzeichnung verantwortlich

    Hersteller werden künftig allein für die Konformität ihrer Produkte und die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich sein. Mit dem Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte wird die EU-Ökodesignrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

    Neue europäische Umweltverträglichkeit-Standards

    Künftig gelten damit europäische Umweltverträglichkeit-Standards für zahlreiche Geräte wie

    • Kühlschränke
    • Waschmaschinen und Geschirrspüler
    • Fernsehgeräte
    • PCs und Drucker
    auch in Deutschland.

    Wie sich Hersteller darauf einstellen können, damit ihre Produkte auch zukünftig konform mit allen CE-Richtlinien sind, lesen Sie weiter unter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-02]