24.04.2008

CE news 07/08 : CE-Kennzeichnung für Bauholz

Ab dem 1. September 2008 ist die CE-Zertifizierung von Bauprodukten als visuell sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt in der EU verpflichtend.

Damit Hersteller ihr Bauholz mit dem CE-Kennzeichen versehen dürfen, müssen folgende Anforderungen gemäß EN 14081 erfüllt werden:

  • Erstprüfung durch eine anerkannte Überwachungsstelle, mit der die Eignung des Herstellerbetriebes zur Produktion von Bauschnittholz geprüft und anerkannt wird (entfällt bei Sortierung nach einem in EN 1912 genannten Sortierverfahren)

  • Einrichtung und Wirksamkeit eines Qualitätsmanagementsystems mit einer werkseigenen Produktionskontrolle mit Dokumentation
    der Ergebnisse

  • Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

  • Jährliche Fremdüberwachung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Überwachungsstelle, mit der die ordnungsgemäße Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle geprüft und bestätigt wird.

  • Durch die einheitlichen Sortierkriterien werden die Festigkeitsklassen bestimmt, der Rohstoff Holz kann dadurch gezielter eingesetzt werden.

    Wenn Sie als Hersteller von Bauholz eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    18.04.2008

    CE news 08/08 : Spielzeug - RAPEX-Jahresbericht

    Der aktuelle RAPEX-Jahresbericht stellt fest, dass mehr als ein gefährliches Spielzeug pro Tag auf den Markt kommt. Es wird

  • mehr Schutz der Verbraucher durch bessere Marktaufsicht
  • Abschaffung der CE-Kennzeichnung auf Produkten
  • das Aus für gefährliche Substanzen
    gefordert.

  • "Effektiver kontrollieren, besser koordinieren, schärfer sanktionieren" lauten die Forderungen des Verbraucherzentrale. Von der Europäischen Kommission wurden die RAPEX-Zahlen für das Jahr 2007 vorgelegt. Das EU-Schnellwarnsystem listet gefährliche Konsumgüter auf. Insgesamt landeten rund 1.350 Produkte auf der Warnliste - ein Anstieg um fast 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Erneut waren Spielzeuge mit einem Anteil von rund 30 Prozent die am häufigsten gelisteten Waren.

    Marktüberwachung muss besser ausgestattet werden

    Die Länder sind in der Pflicht, mehr in Personal und Ausstattung der Überwachungsbehörden zu investieren. Darüber hinaus müsse sich die Bundesregierung im Kampf gegen gefährliche Konsumgüter stärker engagieren. Eine zentrale Melde- und Informationsstelle, die zugleich die Arbeit der Marktüberwachung der Länder koordiniert, ist notwendig. Notwendig ist darüber hinaus eine einheitliche Informationsstelle, bei der sich Verbraucher über risikoreiche Produkte informieren können. Die Europäische Union müsse zudem die Kontrolldichte an den Außengrenzen des Binnenmarktes erhöhen.

    Kontrollen unabhängiger Dritter statt Selbstauskunft

    Die CE-Kennzeichnung auf Spielzeugen soll abgeschafft oder grundsätzlich geändert werden. Die derzeitige Etikettierung führt Verbraucher in die Irre und wiegt sie in einer Scheinsicherheit. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich zumindest bei Spielzeugen lediglich um eine Selbstauskunft der Hersteller, dass ihre Produkte EU-konform sind. Konsumenten sollten beim Einkauf auf das GS-Zeichen achten. Das Siegel zeichnet Produkte aus, deren Sicherheit von unabhängigen Prüfstellen gewährleistet wird.

    Gefährliches Spielzeug: Verbote statt Grenzwerte

    Für Spielzeug sind nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes strikte Verbote von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsschädigenden Stoffen (KMR-Stoffe) und Duftstoffen notwendig. Derzeit wird die Spielzeugrichtlinie auf europäischer Ebene überarbeitet. Der aktuelle Entwurf der EU-Kommission setzt zwar strengere Grenzwerte für Chemikalien, Allergene und Duftstoffe. "Die geplanten Grenzwerte für KMR-Stoffe reichen nicht. Sie liegen sogar unter den Regelungen für Kosmetikprodukte", kritisiert Billen.

    RAPEX - das Schnellwarnsystem für gefährliche Konsumgüter

    RAPEX ist das Schnellwarnsystem der Europäischen Union (EU) für gefährliche Konsumgüter. Die Mitgliedstaaten tauschen sich wöchentlich über riskante Produkte, die von ihnen ausgehenden Gefahren und die Maßnahmen in den Ländern aus. Einmal jährlich veröffentlicht Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva eine Auswertung. Insgesamt landeten rund 1.350 Konsumgüter auf der Warnliste, die ein ernstes Risiko darstellen - ein Anstieg um fast 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auch von 2005 auf 2006 war die Zahl um 32 Prozent gestiegen. Im vergangenen Jahr waren erneut Spielzeuge mit über 400 die am häufigsten gelisteten Produkte - das heißt im Durchschnitt wurde mehr als ein Spielzeug pro Tag gemeldet. Die meisten davon stammen aus China.

    Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    13.04.2008

    CE info 03/08 : Elektrische und elektronische Geräte

    Vor der Inverkehrbringung von elektrischen und elektronischen Geräten ist eine Anwendungsprüfung gemäß folgender EG-Richtlinien durchzuführen:

    • 2004/108/EC - Elektromagnetische Verträglichkeit
    Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler elektrischer oder elektronischer Geräte eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.


    CE info 02/08 : Managementstandards im Rahmen der EG-Konformitätsbewertung

    Neben der fachbezogenen Verwendung von Managementsystemen in branchenübergreifenden Fachgebieten, wie z.B.

    • Qualität
    • Umwelt
    • Sicherheit
    • Informationstechnik
    fordert die EU im Rahmen der EG-Konformitätsbewertung den Einsatz von branchenbezogenen Managementsystemen, wie z.B.
    • Maschinen- und Anlagenbau
    • Medizin
    • Sportboote
    Für jede Branche gelten je nach Funktionsweise des Produktes eine oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Managementstandarts, die in EG-Richtlinien festgelegt und für
    • Hersteller
    • Importeure
    • Händler
    • Anwender/Verbraucher (nur in Ausnahmefällen)
    verpflichtend anzuwenden sind.

    Branchenbezogene Managementsysteme
    1. Aufzüge
    Anwendung: Herstellung und Montage von Aufzugsanlagen
    Richtlinie: 95/16/EG
    Ziel(e): In Verbindung mit ISO 9001 Nachweis der Befähigung zur Durchführung von Endabnahmen und zur Ausstellung von Konformitätserklärungen
    1. Bauprodukte
    Anwendung: Bauindustrie, Bauträger, Bauherren
    Richtlinie: 89/106/EWG
    Ziel(e): Anforderungen an Bauprodukte gemäß technischen Spezifikationen (z. B. Dauerhaftigkeit, Brandschutz, Hygiene/Gesundheit/Umweltschutz u. a.)
    1. Druckgeräte
    Anwendung: Maschinenbau, Anlagenbau, Produktionsbetriebe
    Richtlinie: 97/23/EG
    Ziel(e): Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.
    1. Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
    Anwendung: Sonstige
    Richtlinie: 93/15/EWG
    Ziel(e): Risikominimierung mit Blick auf das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und der Umwelt
    1. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
    Anwendung: Betriebe mit elektronischen Geräten
    Richtlinie: 94/9/EG
    Ziel(e): Anforderungen an Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen (Einteilung in Gerätekategorien)
    1. Gasverbrauchseinrichtungen
    Anwendung: Energie
    Richtlinie: 90/396/EWG
    Ziel(e): Qualität/Produktsicherheit, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
    1. Medizinprodukte
    Anwendung: Medizinprodukte
    Richtlinie: 93/42/EWG
    Ziel(e): Regelung für in Verkehr bringen und Inbetriebnahme von Medizinprodukten und ihrem Zubehör
    1. Aktive implantierbare medizinische Geräte
    Anwendung: Medizinprodukte
    Richtlinie: 90/385/EWG
    Ziel(e): Konformitätsbewertung als Voraussetzung für die EU-Marktzulassung
    1. Maschinen
    Anwendung: Maschinen, Anlagenbau
    Richtlinie: 1998/37/EG, ab 2009 gilt Richtlinie 2006/42/EG
    Ziel(e): Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen
    1. Umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
    Anwendung: Verkehrswesen
    Richtlinie: 2000/14/EG
    Ziel(e): Erstellen von Lärm- und Aktionskarten für Umgebungslärm, Ermittlung des daraus resultierenden Handlungsbedarfs
    1. Persönliche Schutzausrüstungen
    Anwendung: Sonstige
    Richtlinie: 89/686/EWG
    Ziel(e): Regelung der grundlegenden Anforderungen betrefflich der Gestaltung und Herstellung der persönlichen Schutzausrüstungen, um sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen
    1. Seilbahnen für den Personenverkehr
    Anwendung: Seilbahnindustrie
    Richtlinie: 2000/9/EG
    Ziel(e): Grundlegende Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit von Personen, Umwelt- und Verbraucherschutz für Seilbahnanlagen, deren Teilsysteme und Sicherheitsbauteile
    1. Sportboote
    Anwendung: Besitzer von Sportbooten
    Richtlinie: 94/25/EG
    Ziel(e): Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Sachen, sowie für die Umwelt durch das in Verkehr bringen von Sportbooten
    1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    Anwendung: Telekommunikation
    Richtlinie: 99/5/EG
    Ziel(e): Konformitätsbewertungsverfahren für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    1. Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
    Anwendung: Energie
    Richtlinie: 92/42/EWG
    Ziel(e): Regelung für einen verbesserten Wirkungsgrad der Heizkessel für Privathaushalte und Dienstleistungen

    Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler an einer Beratung zur Durchführung der EG-Konformitätsbewertung gemäß obiger CE-Richtlinien interessiert sind, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-04]

    12.04.2008

    CE info 01/08 : Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 2006/95/EG

    Der Verkauf und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen wird in der EU durch die Richtlinie 2006/95/EG vom 12. Dezember 2006 geregelt.

    Anwendungsbereich der CE-Richtlinie auf elektrische Betriebsmittel

    Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung

    • zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom
    • zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom
    mit Ausnahme folgender Betriebsmittel und Bereiche:
    • Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre
    • Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
    • Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
    • Elektrizitätszähler
    • Haushaltssteckvorrichtungen
    • Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
    • Funkentstörung
    • Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören.
    Anforderungen der CE-Richtlinie auf elektrische Betriebsmittel

    Elektrische Betriebsmittel müssen entsprechend dem in der EU gegebenen Stand der Sicherheitstechnik so hergestellt sind, dass sie bei
    • einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung
    • einer bestimmungsgemäßen Verwendung
    die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

    Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel

    Für elektrische Betriebsmittel gelten folgende Sicherheitsziele:

    1. Allgemeine Bedingungen
    • Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben.
    • Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht.
    • Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
    • Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
    2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können. Technische Maßnahmen sind vorgesehen, damit:
    • Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können
    • keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können
    • Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen
    • die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
    3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können. Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:
    • den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden
    • unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden
    • bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden.
    Einführung einer internen Fertigungskontrolle

    Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder
    sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

    Umsetzung in deutsches Recht

    Die Richtlinie 2006/95/EG wurde in das deutsche Recht wie folgt umgesetzt:
    • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
    • 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV)
    Wenn Sie als Hersteller elektrischer Betriebsmittel eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung gemäß CE-Richtlinie 2006/95/EG benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu .

    03.04.2008

    CE news 06/08 : EuGH-Urteil - Händler haften nicht für fehlerhafte CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az.: C-40/04, 08.09.2005) festgestellt, dass reine Händler nicht verpflichtet sind, die Ordnungsgemäßheit der CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen zu überprüfen. Dies sei mit der Idee des freien Binnenmarktes, die in der CE-Kennzeichnung zum Ausdruck komme, nicht vereinbar.

    Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung einer Maschine mit CE-Kennzeichnung

    Zur Vorgeschichte des EuGH-Urteils: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am 22. Oktober 1999 im so genannten „Tronic-Urteil“ (Az.: 4 K 286/99) einen deutschen Händler verpflichtet, zu überprüfen, ob die „Formalien“ der CE-Kennzeichnung erfüllt sind. Dabei ging es um die unterbliebene Feststellung des Händlers, dass auf einem Medizinprodukt der Klassse I mit Messfunktion aus Portugal die Kennnummer einer Benannten Stelle neben dem CE-Logo fehlte.

    Ausnahmen für Händler

    Ausgenommen von der Nichthaftung sind lediglich Händler,

    • die Industrieerzeugnisse eigenverantwortlich aus EU-Drittstaaten importieren. Sie gelten haftungsrechtlich als „Quasi-Hersteller“ (§ 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz)
    • die als Handelsunternehmen nicht „Bevollmächtigter“ im Sinne von § 5 Medizinproduktegesetz (MPG) sind.
    Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass Händler grundsätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet sind, ob die CE-Kennzeichnung rechtmäßig auf Industrieerzeugnissen angebracht ist, informiert der BVMed.

    Für den Hersteller von Medizinprodukten hat das Urteil keine rechtlichen Auswirkungen.

    Wenn Sie als Händler oder Hersteller eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung von Produkten benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.