20.03.2009

CE news 03/09 : BGH-Urteil - Hersteller werden bei Rückrufen entlastet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az.: VI ZR 170/07, 16.12.2008) festgestellt, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Unternehmen nicht mehr in allen Fällen zur Nachrüstung verpflichtet sei, sondern nur noch zur effektiven Gefahrenabwehr. Der Hersteller sei somit nicht generell verpflichtet, bei Rückrufen unsichere Teile kostenlos auszutauschen.

Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln

Zur Vorgeschichte des BGH-Urteils: In dem Fall waren Pflegebetten in Brand geraten, weil der Motor bei Kontakt mit Feuchtigkeit kurz schloss. Eine Kunde hatte die Motoren austauschen lassen und wollte die Kosten von dem Hersteller erstattet bekommen. Nach Ansicht des BGH hat der Kunde hierauf keinen Rechtsanspruch. Es genügte, dass der Hersteller seine Kunden vor der Brandgefahr warnte. Die Kunden müssen die Gefahr nun auf eigene Kosten beseitigen. Bislang gab es zu dieser Frage nur Urteile unterer Instanzen und anderslautende Entscheidungen.

Konsequenzen für Hersteller

Hersteller, Händler und Kunden sollten zukünftig folgendes beachten:

  • Hersteller müssen im Rahmen der CE-Konformitätsprüfung eine Gefahrenbewertung erstellen, in der vorhersehbare Gefahrensituationen erkannt werden - wie hier z.B. Gefahr von Kurzschlüssen aufgrund eindringender Feuchtigkeit am Motor - und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitshinweise erstellt und gegenüber dem Anwender bzw. Kunden deutlich kommuniziert werden.

  • Lieferanten, Hersteller und Händler sollten vertragliche Absprachen über Rückrufkosten treffen oder an die Rechtsprechung anzupassen, damit den Kunden schnell geholfen werden kann und der Ruf aller beteiligter Unternehmen keinen Schaden nimmt.

  • Kunden sollten vor dem Kauf die Handhabung des Produkts anhand der Sicherheitshinweise in der Produktdokumentation bewerten und vor Inbetriebnahme evtl. erforderliche Mitarbeiterunterweisungen und innerbetriebliche Vorkehrungen treffen - beim obigen Fall z. B. eine feuchtigkeitsabweisende Folie unter die Matratze legen.
Wenn Sie als Händler oder Hersteller eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung von Produkten benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

05.03.2009

CE info 02/09 : CE-Kennzeichnung - Übereinstimmung von Produkten mit den Richtlinien zur technischen Harmonisierung


Aktualisierung vom 16. April 2009

Durch den Beschluss 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 sind die hier aufgeführten Bestimmungen gemäß 93/465/EWG aufgehoben und sind neu festgelegt.

Die CE-Konformitätskennzeichnung, das CE-Zeichen, zeigt die Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien zur technischen Harmonisierung an. Ein Nachweis ist das CE-Zeichen alleine nicht, denn es wird vom Hersteller oder dem Inverkehrbringer selbst am Produkt angebracht. Nur in Verbindung mit einem vierstelligen Zahlencode weist es auf eine externe unabhängige Überprüfung durch eine akkreditierte Stelle hin. Diese externe Überprüfung, auch CE-Zertifizierung genannt, ist nur für bestimmte Produktgruppen vorgeschrieben. Als freiwillige Ersatzmaßnahme dienst das GS-Zeichen für "Geprüft Sicherheit" in Deutschland.

Für die hier aufgeführten Produkte
  • Bauprodukte
  • Druckgeräte
  • Elektrische und elektronische Geräte
  • Gasverbrauchseinrichtungen
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Maschinen
  • Medizinprodukte
  • Messwesen
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Sportboote
  • Spielzeug
  • Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände

  • gibt es Instrumente zur Bewertung der Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien. Je nach Produktgruppe können mehrere Richtlinien gelten!

    Ziel

    Ziel ist der Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit der Benutzer dieser Produkte.

    Vorteil für Unternehmen

    Jeder Hersteller oder Inverkehrbringer überprüft sein Produkt auf Grundlage harmonisierter Kriterien gemäß der geltenden Richtlinie(n), stellt die Konformität nachweisbar fest, erklärt diese durch die CE-Konformitätserklärung und bringt anschließend das CE-Zeichen an. Anschließend darf das Produkt auf dem europäischen Markt inverkehrgebracht oder inbetriebgenommen werden, ohne dieses Verfahren in jedem einzelnen europäischen Staat wiederholen zu müssen. Somit wird der innereuropäische Handel erleichtert und der freie Binnenmarkt angestrebt.
    Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten mit CE-Kennzeichnung nicht beschränken, ausser sie können nachweisen, dass ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht.

    Direktimporte

    Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Für die Konformität des Produkts ist letztendlich der Hersteller verantwortlich.

    Konformitätsbewertung

    Die Konformitätsbewertung ist in Module untergliedert, die sich auf die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsstufe beziehen. Die Richtlinie 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 legt die über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung fest.

    Die Konformitätsbewertung bezieht sich auf
  • die Produktentwurfsstufe
  • die Produktfertigungsstufe.
    Im Verlauf dieser beiden Stufen kann, je nach Konformitätsbewertungsverfahren, eine benannte Stelle eingeschaltet werden. Wird eine benannte Stelle bei der Fertigungsüberwachung tätig, muss die Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen.

    Konformitätsbewertungsmodule

    Für die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsphase sind acht Bewertungsverfahren (Module) vorgesehen: CE info 04/08 von 12.05.2008.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

  • 04.03.2009

    EN news 1Q/09 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009:

  • 98/37/EG - Maschinen
    vom 2009-03-28 (C74)


  • 94/25/EC - Sportboote
    vom 2009-03-04


  • 2000/9/EG - Seilbahnen für den Personenverkehr
    vom 2009-03-04


  • 87/404/EWG - einfache Druckbehälter
    vom 2009-02-28


  • 97/23/EG - Druckgeräte
    vom 2009-02-25


  • 98/79/EG - In-vitro-Diagnostika
    vom 2009-02-19


  • 90/385/EWG - implantierbare medizinische Geräte
    vom 2009-02-19


  • 93/42/EWG - Medizinprodukte
    vom 2009-02-19


  • 2001/95/EG - Allgemeine Produktsicherheit
    vom 2009-02-17


  • 98/37/EG - Maschinen
    vom 2009-01-28 (C22)


  • 89/686/EWG - Persönliche Schutzausrüstungen
    vom 2009-01-28


  • 94/9/EG - Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
    vom 2009-01-27


  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.