04.12.2008

CE news 14/08 : Neue Grundlage für Konformitätsbewertungsmodule

Zum EG-Konformitätsbewertungsverfahren gehört die Einführung und Anwendung von sogenannten Konformitätsbewertungsmodulen. Eine sehr hilfreiche Grundlage hierfür ist die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach der ISO 9001.

Hier gibt es eine Neuerung: Die ISO (International Organization for Standardization) hat die neue Fassung der ISO 9001 veröffentlicht. Das Deutsche Institut für Normung (DIN) wird diese Norm unter der Bezeichnung DIN EN ISO 9001:2008 herausgegeben. Die internationale Ausgabe der Norm wurde am 14. November 2008 veröffentlicht.

Übergangsfristen

Welche Fristen sind hierbei zu beachten:

  • bis zum 14. November 2009 können die jährlichen Überwachungsaudits und Re-Zertifizierungen wahlweise gegen die ISO 9001:2008 oder (wenn vom Auftraggeber gewünscht) gegen die ISO 9001:2000 vorgenommen und durch entsprechende Zertifikate bestätigt
  • ab dem 14. November 2009 werden alle Überwachungsaudits und Re-Zertifizierungen gegen die ISO 9001:2008 durchgeführt
  • am 14. November 2010, d.h. 24 Monate nach der Veröffentlichung verlieren ISO 9001:2000-Zertifikate ihre Gültigkeit
  • jede Umstellung eines Zertifikates von der ISO 9001:2000 auf die ISO 9001:2008 setzt ein Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudit voraus
  • Zertifizierungs-, Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudits müssen durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft durchgeführt werden
  • für die Übergangsfristen ist in Deutschland das Datum der Herausgabe der internationalen ISO 9001:2008 maßgebend, d.h. der 14. November 2008, nicht die im Dezember 2008 zu erwartende deutschsprachige DIN EN ISO 9001:2008.

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung und insbesondere bei der Einführung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen benötigen oder mehr über die Änderungen der Norm erfahren möchten, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    EN news 4Q/08 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008:

  • 90/396/EEC - Gasverbrauchseinrichtungen
    vom 2008-12-23

  • 89/106/EEC - Bauprodukte
    vom 2008-12-16

  • 94/25/EC - Sportboote
    vom 2008-12-03

  • 93/42/EEC - Medizinprodukte
    vom 2008-11-27

  • 90/385/EEC - aktive implantierbare medizinische Geräte
    vom 2008-11-27

  • 98/79/EC - In-vitro-Diagnostika
    vom 2008-11-27

  • 2004/108/EC - elektromagnetische Verträglichkeit
    vom 2008-11-04

  • 1999/5/EC - Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    vom 2008-11-04

  • 95/16/EC - Aufzüge
    vom 2008-10-28

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    01.10.2008

    CE news 13/08 : Änderung der Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG

    Die Europäische Kommission schlägt dem Parlament und dem Rat zur Gewährleistung des freien Verkehrs von „energieverbrauchsrelevanten“ Produkten und Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit vor, den Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG zu erweitern.

    Während die bisherige Ökodesign-Richtlinie nur für „energiebetriebene“ Produkte (z. B. Haushaltsgeräte, Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, Unterhaltungselektronik) gilt, soll sich die vorgeschlagene Neufassung zukünftig auf „energieverbrauchsrelevante“ Produkte erstrecken.

    Welche Produkte sind hiervon bisher betroffen?
    Die Ökodesign-Richtlinie gilt gemäß dem Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP) für folgende vorrangigen Bereiche bzw. Produktgruppen:

  • Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte
  • Elektromotoren
  • Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor
  • Haushaltsgeräte
  • Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor
  • Unterhaltungselektronik
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

  • Welche Produkte sind hiervon neu betroffen?
    Als „energieverbrauchsrelevante“ Produkte gelten
  • Produkte und ihre selbständig vermarktbaren Teile, deren Nutzung „den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst“ (Art. 2 Nr. 1): z. B. Fenster, Isolationsmaterial für Gebäude und Duschköpfe
  • Produkte mit einem Verkaufsvolumen in der EU von mindestens 200.000 Stück pro Jahr, „erheblichen Umweltauswirkungen“ sowie „erheblichem Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten“ (Art. 15 Abs. 2 lit. a bis c)
  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung sind von der Richtlinie ausgenommen (Art. 1 Abs. 3)

  • Produktzulassung nur bei Konformität
    Ein Produkt darf in der EU nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn
  • eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde (Art. 8 Abs. 1, Anhang IV und V)
  • das Produkt eine CE-Kennzeichnung trägt (Art. 3 Abs. 1)
  • der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben hat (Art. 5 Abs. 1 und 3, Anhang VI)

  • Auswirkung der Änderungen auf Hersteller
  • Administrativer Aufwand steigt durch Dokumentations- und Berichtspflichten
  • Verwaltungsaufwand steigt in der Entwicklung neuer Produkte
  • Produktions- und Entwicklungskosten steigen

  • Stand der Gesetzgebung
    Die Europäische Kommission hat den Richtlinienentwurf am 16.07.08 angenommen. Die Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat sind noch offen.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen diese Norm anwenden wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    31.08.2008

    CE news 12/08 : Aktuelles zur Konformitätsbewertung nach der Maschinenrichtlinie

    Am 22.08.08 wurde im EU-Amtsblatt das aktualisierte Verzeichnis der harmonisierten Normen nach der Maschinenrichtlinie veröffentlicht (REF C215 of 2008-08-22). Im Gegensatz zu der vorherigen Aktualisierung wurde die folgende Norm

  • EN ISO 13857:2008 - Sicherheit von Maschinen
    Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen

    nun aufgenommen. Die Anwendung der EN ISO 13857 im Rahmen der Konformitätsbewertung ist nun offiziell bestätigt.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen diese Norm anwenden wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

  • 19.08.2008

    CE news 11/08 : Vorsicht bei Konformitätsbewertung nach der Maschinenrichtlinie

    Am 24.6.08 wurde im EU-Amtsblatt das aktualisierte Verzeichnis der harmonisierten Normen nach der Maschinenrichtlinie veröffentlicht (REF C160 of 2008-06-24). Nicht mehr gelistet sind u.a. folgende Normen:

  • EN 294:1992 - Sicherheit von Maschinen
    Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen

  • EN 811:1996 - Sicherheit von Maschinen
    Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den unteren Gliedmaßen

    Nachfolgenorm wurde versehentlich vergessen

    Die folgende Norm

  • EN ISO 13857:2008 - Sicherheit von Maschinen
    Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen

    wurde nicht aufgenommen und kann erst zum nächst möglichen aber noch unbekannten Zeitpunkt gelistet werden.

    Umgang mit der aktuellen Situation

    Keine der hier aufgeführten Normen kann momentan zur Konformitätsvermutung aufgeführt werden. Die Anwendung der EN ISO 13857 in der Praxis ist aber empfohlen, um auf den Zeitpunkt der Listenkorrektur vorbereitet zu sein. Weiterhin ist zu beachten, dass die Bestimmungen dieser Norm durch eine Typ C-Norm ergänzt oder geändert werden können.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen die hier erwähnten Normen zur Konformitätsvermutung anwenden oder diese anwenden wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

  • 09.07.2008

    CE info 07/08 : Medizinprodukte

    Vor der Inverkehrbringung von Medizinprodukten ist eine Anwendungsprüfung gemäß folgender EG-Richtlinien durchzuführen:

  • 93/42/EWG - Medizinprodukte

  • 90/385/EWG - Aktive implantierbare medizinische Geräte

  • 98/79/EG - In-vitro-Diagnostika

  • Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler von Medizinprodukten eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    08.07.2008

    EN news 3Q/08 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum von 2008-07-01 bis 2008-09-30:

  • 97/23/EC - Druckgeräte
    vom 2008-07-01

  • 87/404/EWG - Einfache Druckbehälter
    vom 2008-07-08

  • 93/42/EWG - Medizinprodukte
    vom 2008-07-23

  • 90/385/EWG - Aktive implantierbare medizinische
    Geräte

    vom 2008-07-23

  • 98/79/EG - In-vitro-Diagnostika
    vom 2008-07-23

  • 94/9/EG - Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
    vom 2008-08-20

  • 98/37/EG - Maschinen
    vom 2008-08-22

  • 2006/95/EG - Elektrische Betriebsmittel
    vom 2008-08-29

  • 88/378/EWG - Sicherheit von Spielzeug
    vom 2008-09-16

  • 98/37/EC - Maschinen (Korrektur)
    vom 2008-09-20

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    18.06.2008

    CE news 10/08 : Umsetzungsfrist der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

    Die Umsetzungsfrist für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG endet am 29. Juni 2008.

    Alle EU-Mitgliedstaaten müssen bis zum 29. Juni 2008 die neue Maschinenrichtlinie in Form gesetzlicher Regelungen in ihre nationale Gesetzgebung überführt haben. In Deutschland ist davon die

    Alte Maschinenrichtlinie weiterhin gültig

    Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG bleibt jedoch bis zum 29.12.2009 weiterhin gültig! Dies muss auch in den nationalen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt und entsprechende Übergangsfristen eingeräumt werden. In Deutschland ist hiervon das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und seine 9. Verordnung (9.GPSGV) betroffen.

    Erweiterter Anwendungsbereich der neuen Maschinenhersteller

    Die Praxis hat gezeigt, dass sich Maschinenhersteller aus der Verantwortung einer Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung dadurch entziehen, dass sie z.B. eine Maschine in einem nicht betriebsfähigen Zustand ausliefern und bestimmte Montageleistungen vor Ort dem Kunden überlassen. Dies führte dazu, dass der Kunde als Anwender selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister die neue Maschine aufbaute und in Betrieb nahm, womit die Verantwortung der EG-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung auf ihn überging. Während die bisherige Maschinenrichtlinie 98/37/EG hauptsächlich von

  • Maschinen und
  • Sicherheitsbauteilen

  • spricht, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der Richtlinie fallen, so sind nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zukünftig

  • Maschinen
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile und Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

  • im Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 betroffen. Aus den oben erwähnten Gründen sind nun u.a. "unvollständige Maschinen" explizit aufgenommen.

    Entlastung für die Forschung

    Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie.

    Qualitätssicherungssystem ersetzt Normenbezug

    Nach Änderung der Konformitätsverfahren, siehe Anhang IV, können für solche Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, die Konformität durch interne Fertigungskontrolle bestätigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, der Betrieb aber ein umfassendes Qualitätssicherungssystem unterhält.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen bereits jetzt die neuen Regelungen in Ihren Entwicklungen und Planungen mitberücksichtigen wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    16.06.2008

    EN news 2Q/08 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum von 2008-04-01 bis 2008-06-30:

  • 94/9/EC - Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
    vom 2008-04-11

  • 94/25/EC - Sportboote
    vom 2008-04-30

  • 97/23/EC - Druckgeräte
    vom 2008-05-06

  • 90/396/EWG - Gasverbrauchseinrichtungen
    vom 2008-05-24

  • 1999/5/EG - Funkanlagen und
    Telekommunikationsendeinrichtungen

    vom 2008-06-03

  • 2006/95/EG - Elektrische Betriebsmittel
    vom 2008-06-10

  • 89/686/EEC - Persönliche Schutzausrüstungen
    vom 2008-06-20

  • 2006/42/EC - Maschinen
    vom 2008-06-24

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    15.06.2008

    CE info 05/08 : Technische Harmonisierung

    I - Neue Herangehensweise

    Eine neue Herangehensweise
    Vereinheitlichung der technischen Harmonisierung in Europa auf einer neuen Grundlage, die sich ausschließlich auf die Harmonisierung der wesentlichen Produktanforderungen beschränkt und in der das Prinzip des „Normenverweises" sowie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zur Anwendung kommen, um die dem freien Warenverkehr entgegenstehenden technischen Hindernisse zu überwinden.

    Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des "neuen Konzepts"
    Um dem System zur technischen Harmonisierung neue Schwungkraft zu verleihen, schlägt die Kommission Empfehlungen zur Verbesserung der Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts vor. Ziel ist die ist die Verbesserung des freien Warenverkehrs mit Blick auf die erweiterte Europäische Union (EU). Mit den Empfehlungen sollen europäische Produkte gefördert werden, die sicherer, billiger und wettbewerbsfähiger sind.

    Vorsorgeprinzip
    Das Vorsorgeprinzip kommt dann zum Tragen, wenn angesichts möglicher Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes dringender Handlungsbedarf besteht und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine umfassende Risikobewertung nicht zulassen. Es darf allerdings nicht als Vorwand für protektionistische Maßnahmen herangezogen werden. Das Prinzip findet vor allem bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit Anwendung. In diesen Fällen können beispielsweise ein Vermarktungsverbot ausgesprochen oder etwaige gesundheitsgefährdende Produkte zurückgerufen werden.

    CE-Konformitätskennzeichnung
    Zur Bewertung der Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien zur technischen Harmonisierung gibt es Instrumente, die auf der Grundlage harmonisierter Kriterien das Inverkehrbringen von Industrieprodukten auf dem europäischen Markt erleichtern und zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Die Konformitätsbewertung ist in Module untergliedert, die sich auf die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsstufe beziehen.

    Akkreditierung und Marktüberwachung
    Ziel dieses Vorschlags ist es, der bestehenden Infrastruktur für die Akkreditierung in der Europäische Union (EU) einen einheitlichen Rahmen zu geben und damit den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das ordnungsgemäße Funktionieren der Infrastruktur für die Akkreditierung ist unbedingt erforderlich, um die Kontrolle der Konformitätsbewertungsstellen sowie die Überwachung von Produkten und Wirtschaftsakteuren auf dem europäischen Markt zu gewährleisten.


    II - Gegenseitige Anerkennung

    Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt
    Mit dieser Mitteilung wird nochmals auf die zentrale Bedeutung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung für den Binnenmarkt hingewiesen. Sie beleuchtet die Realität an Ort und Stelle und enthält Vorschläge für ein besseres Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung.

    Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessern
    Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt soll das rechtliche Risiko für Unternehmen, dass ihre Produkte im Bestimmungsmitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, verringert und der Regulierungsdialog zwischen den zuständigen Behörden durch Einrichtung einer oder mehrerer „Produktinfostellen" in allen Mitgliedstaaten intensiviert werden.

    Meldung einzelstaatlicher Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abweichen
    Sind die einzelstaatlichen Maßnahmen, die den freien Warenverkehr beeinträchtigen, transparent organisiert, können Probleme, die den Grundsatz dieses freien Verkehrs von Waren zu unterlaufen drohen, leichter gelöst werden. Seit dem Erlass dieser Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle nationalen Maßnahmen melden, die von diesem Grundsatz abweichen. Mit einem solchen Vorgehen lassen sich die Probleme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes leichter zur Zufriedenheit von Wirtschaft und Verbrauchern regeln.


    III - Normung

    Die Funktion der Normung in Europa
    Die Normung trägt gemeinsam mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung entscheidend zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei. Mit Hilfe harmonisierter europäischer Normen werden der freie Warenverkehr im Binnenmarkt gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union (EU) gestärkt. Außerdem kommen Normen der Gesundheit und Sicherheit der europäischen Verbraucher und dem Umweltschutz zugute.

    Die Rolle der europäischen Normung im Rahmen der europäischen Politik und Rechtsvorschriften
    Die europäische Normung ergänzt die europäische Politik, indem sie einen Konsens zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern herstellt, der es wiederum ermöglicht, Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Binnenmarktes zu vergleichen und kompatibel zu machen. Sie ist auch ein Machtfaktor. Auf Grund ihrer Wirksamkeit für den freien Warenverkehr wird sie zunehmend auf den gesamten Binnenmarkt ausgedehnt, aber noch sind viele Fortschritte zu erzielen. Darüber hinaus ist ihre Verbreitung auch über den Binnenmarkt hinaus anzustreben. Alle Interessengruppen müssen auf freiwilliger Basis stärker einbezogen werden.

    Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der europäischen Normung
    Die europäische Normung findet in immer zahlreicheren Bereichen Anwendung. Diese Entwicklung macht sie zu einem wirksamen Hilfsmittel, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes zu erreichen. Vor diesem Hintergrund müssen die Umweltaspekte systematischer bei den europäischen Normen berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen alle an der Ausarbeitung dieser Normen beteiligten Interessengruppen dem Umweltschutz Rechnung tragen.

    Finanzierung der europäischen Normung
    Durch die europäische Normungsarbeit werden der freie Verkehr mit Industrieerzeugnissen in der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern auf hohem Niveau ermöglicht. Diese Entscheidung legt einen einen rechtlichen Rahmen mit einer eindeutigeren, vollständigeren und ausführlicheren Basis für die Finanzierung der europäischen Normung fest. Auf diese Weise lassen sich Qualität, Förderung und Außenwirkung der Normungsarbeit auf europäischer Ebene verbessern.

    Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung oder der Abbau von Handelshemmnissen aufgrund unterschiedlicher nationaler technischer Vorschriften durch bessere Information der Europäischen Kommission, der europäischen Normungsorganisationen und der anderen Mitgliedstaaten über einzelstaatliche Maßnahmen.


    IV - Harmonisierte Bereiche

    Nicht alle der hier aufgeführten Bereiche sind von der CE-Kennzeichnung betroffen. Die hiervon nicht betroffenen Bereiche sind mit einem Sternchen (*) vermerkt. Übersicht aller harmonisierten Bereiche:

  • Spielzeug
  • Maschinen
  • Druckgeräte
  • Medizinprodukte
  • Elektrische/elektronische Geräte und Gasverbrauchseinrichtungen
  • Informations- und Kommunikationtechnologie
  • Luftverkehr*
  • Eisenbahnverkehr*
  • Sicherheit im Seeverkehr*
  • Schiffe
  • Messwesen
  • Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
  • Außerhalb von Gebäuden verwendete Materialien

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender von der Technischen Harmonisierung betroffen sind und eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung bzw. CE-Kennzeichnung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    12.05.2008

    CE info 04/08 : Wie bekannt sind Konformitätsbewertungsmodule?

    Zum EG-Konformitätsbewertungsverfahren gehört die Einführung und Anwendung von sogenannten Konformitätsbewertungsmodulen. Eine Anforderung, die vielen Hersteller unbekannt zu sein scheint und insbesondere für Händler schwierig umsetzbar ist, wenn die eigentlichen Hersteller außerhalb der EU sitzen.

    Konformitätsbewertung für Produktentwurfs- und Produktfertigungsstufe

    Die Konformitätsbewertung bezieht sich auf die Produktentwurfs- sowie auf die Produktfertigungsstufe. Für die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsphase sind acht Bewertungsverfahren (die so genannten Module) vorgesehen, von denen ein Verfahren umgesetzt wird:

  • interne Fertigungskontrolle
  • EG-Baumusterprüfung
  • Konformität mit der Bauart
  • Qualitätssicherung Produktion
  • Qualitätssicherung Produkt
  • Prüfung der Produkte
  • Einzelprüfung
  • umfassende Qualitätssicherung

  • Die Schwierigkeit für Händler besteht darin, das gemäß anzuwendender EG-Richtlinie(n) geforderte Bewertungsverfahren bei Herstellern zu integrieren, um auch diese Anforderung zu erfüllen.

    Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung und insbesondere bei der Einführung und Anwendung von Konformitätsbewertungsmodulen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    08.05.2008

    EN news 1Q/08 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum von 2008-01-01 bis 2008-03-31:

  • 89/686/EEC - Persönliche Schutzausrüstung
    vom 2008-03-08 und 2008-03-29

  • 93/42/EEC - Medizinprodukte
    vom 2008-02-27

  • 90/385/EEC - Aktive implantierbare medizinische Geräte
    vom 2008-02-27

  • 98/79/EC - In-vitro-Diagnostika
    von 2008-02-27

  • 2004/22/EC - Messgeräte
    von 2008-02-20 und 2008-02-01

  • 73/23/EEC - Elektrische Betriebsmittel
    von 2008-01-31

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    24.04.2008

    CE news 07/08 : CE-Kennzeichnung für Bauholz

    Ab dem 1. September 2008 ist die CE-Zertifizierung von Bauprodukten als visuell sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt in der EU verpflichtend.

    Damit Hersteller ihr Bauholz mit dem CE-Kennzeichen versehen dürfen, müssen folgende Anforderungen gemäß EN 14081 erfüllt werden:

  • Erstprüfung durch eine anerkannte Überwachungsstelle, mit der die Eignung des Herstellerbetriebes zur Produktion von Bauschnittholz geprüft und anerkannt wird (entfällt bei Sortierung nach einem in EN 1912 genannten Sortierverfahren)

  • Einrichtung und Wirksamkeit eines Qualitätsmanagementsystems mit einer werkseigenen Produktionskontrolle mit Dokumentation
    der Ergebnisse

  • Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

  • Jährliche Fremdüberwachung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Überwachungsstelle, mit der die ordnungsgemäße Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle geprüft und bestätigt wird.

  • Durch die einheitlichen Sortierkriterien werden die Festigkeitsklassen bestimmt, der Rohstoff Holz kann dadurch gezielter eingesetzt werden.

    Wenn Sie als Hersteller von Bauholz eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    18.04.2008

    CE news 08/08 : Spielzeug - RAPEX-Jahresbericht

    Der aktuelle RAPEX-Jahresbericht stellt fest, dass mehr als ein gefährliches Spielzeug pro Tag auf den Markt kommt. Es wird

  • mehr Schutz der Verbraucher durch bessere Marktaufsicht
  • Abschaffung der CE-Kennzeichnung auf Produkten
  • das Aus für gefährliche Substanzen
    gefordert.

  • "Effektiver kontrollieren, besser koordinieren, schärfer sanktionieren" lauten die Forderungen des Verbraucherzentrale. Von der Europäischen Kommission wurden die RAPEX-Zahlen für das Jahr 2007 vorgelegt. Das EU-Schnellwarnsystem listet gefährliche Konsumgüter auf. Insgesamt landeten rund 1.350 Produkte auf der Warnliste - ein Anstieg um fast 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Erneut waren Spielzeuge mit einem Anteil von rund 30 Prozent die am häufigsten gelisteten Waren.

    Marktüberwachung muss besser ausgestattet werden

    Die Länder sind in der Pflicht, mehr in Personal und Ausstattung der Überwachungsbehörden zu investieren. Darüber hinaus müsse sich die Bundesregierung im Kampf gegen gefährliche Konsumgüter stärker engagieren. Eine zentrale Melde- und Informationsstelle, die zugleich die Arbeit der Marktüberwachung der Länder koordiniert, ist notwendig. Notwendig ist darüber hinaus eine einheitliche Informationsstelle, bei der sich Verbraucher über risikoreiche Produkte informieren können. Die Europäische Union müsse zudem die Kontrolldichte an den Außengrenzen des Binnenmarktes erhöhen.

    Kontrollen unabhängiger Dritter statt Selbstauskunft

    Die CE-Kennzeichnung auf Spielzeugen soll abgeschafft oder grundsätzlich geändert werden. Die derzeitige Etikettierung führt Verbraucher in die Irre und wiegt sie in einer Scheinsicherheit. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich zumindest bei Spielzeugen lediglich um eine Selbstauskunft der Hersteller, dass ihre Produkte EU-konform sind. Konsumenten sollten beim Einkauf auf das GS-Zeichen achten. Das Siegel zeichnet Produkte aus, deren Sicherheit von unabhängigen Prüfstellen gewährleistet wird.

    Gefährliches Spielzeug: Verbote statt Grenzwerte

    Für Spielzeug sind nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes strikte Verbote von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsschädigenden Stoffen (KMR-Stoffe) und Duftstoffen notwendig. Derzeit wird die Spielzeugrichtlinie auf europäischer Ebene überarbeitet. Der aktuelle Entwurf der EU-Kommission setzt zwar strengere Grenzwerte für Chemikalien, Allergene und Duftstoffe. "Die geplanten Grenzwerte für KMR-Stoffe reichen nicht. Sie liegen sogar unter den Regelungen für Kosmetikprodukte", kritisiert Billen.

    RAPEX - das Schnellwarnsystem für gefährliche Konsumgüter

    RAPEX ist das Schnellwarnsystem der Europäischen Union (EU) für gefährliche Konsumgüter. Die Mitgliedstaaten tauschen sich wöchentlich über riskante Produkte, die von ihnen ausgehenden Gefahren und die Maßnahmen in den Ländern aus. Einmal jährlich veröffentlicht Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva eine Auswertung. Insgesamt landeten rund 1.350 Konsumgüter auf der Warnliste, die ein ernstes Risiko darstellen - ein Anstieg um fast 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auch von 2005 auf 2006 war die Zahl um 32 Prozent gestiegen. Im vergangenen Jahr waren erneut Spielzeuge mit über 400 die am häufigsten gelisteten Produkte - das heißt im Durchschnitt wurde mehr als ein Spielzeug pro Tag gemeldet. Die meisten davon stammen aus China.

    Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    13.04.2008

    CE info 03/08 : Elektrische und elektronische Geräte

    Vor der Inverkehrbringung von elektrischen und elektronischen Geräten ist eine Anwendungsprüfung gemäß folgender EG-Richtlinien durchzuführen:

    • 2004/108/EC - Elektromagnetische Verträglichkeit
    Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler elektrischer oder elektronischer Geräte eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.


    CE info 02/08 : Managementstandards im Rahmen der EG-Konformitätsbewertung

    Neben der fachbezogenen Verwendung von Managementsystemen in branchenübergreifenden Fachgebieten, wie z.B.

    • Qualität
    • Umwelt
    • Sicherheit
    • Informationstechnik
    fordert die EU im Rahmen der EG-Konformitätsbewertung den Einsatz von branchenbezogenen Managementsystemen, wie z.B.
    • Maschinen- und Anlagenbau
    • Medizin
    • Sportboote
    Für jede Branche gelten je nach Funktionsweise des Produktes eine oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Managementstandarts, die in EG-Richtlinien festgelegt und für
    • Hersteller
    • Importeure
    • Händler
    • Anwender/Verbraucher (nur in Ausnahmefällen)
    verpflichtend anzuwenden sind.

    Branchenbezogene Managementsysteme
    1. Aufzüge
    Anwendung: Herstellung und Montage von Aufzugsanlagen
    Richtlinie: 95/16/EG
    Ziel(e): In Verbindung mit ISO 9001 Nachweis der Befähigung zur Durchführung von Endabnahmen und zur Ausstellung von Konformitätserklärungen
    1. Bauprodukte
    Anwendung: Bauindustrie, Bauträger, Bauherren
    Richtlinie: 89/106/EWG
    Ziel(e): Anforderungen an Bauprodukte gemäß technischen Spezifikationen (z. B. Dauerhaftigkeit, Brandschutz, Hygiene/Gesundheit/Umweltschutz u. a.)
    1. Druckgeräte
    Anwendung: Maschinenbau, Anlagenbau, Produktionsbetriebe
    Richtlinie: 97/23/EG
    Ziel(e): Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.
    1. Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
    Anwendung: Sonstige
    Richtlinie: 93/15/EWG
    Ziel(e): Risikominimierung mit Blick auf das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und der Umwelt
    1. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
    Anwendung: Betriebe mit elektronischen Geräten
    Richtlinie: 94/9/EG
    Ziel(e): Anforderungen an Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen (Einteilung in Gerätekategorien)
    1. Gasverbrauchseinrichtungen
    Anwendung: Energie
    Richtlinie: 90/396/EWG
    Ziel(e): Qualität/Produktsicherheit, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
    1. Medizinprodukte
    Anwendung: Medizinprodukte
    Richtlinie: 93/42/EWG
    Ziel(e): Regelung für in Verkehr bringen und Inbetriebnahme von Medizinprodukten und ihrem Zubehör
    1. Aktive implantierbare medizinische Geräte
    Anwendung: Medizinprodukte
    Richtlinie: 90/385/EWG
    Ziel(e): Konformitätsbewertung als Voraussetzung für die EU-Marktzulassung
    1. Maschinen
    Anwendung: Maschinen, Anlagenbau
    Richtlinie: 1998/37/EG, ab 2009 gilt Richtlinie 2006/42/EG
    Ziel(e): Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen
    1. Umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
    Anwendung: Verkehrswesen
    Richtlinie: 2000/14/EG
    Ziel(e): Erstellen von Lärm- und Aktionskarten für Umgebungslärm, Ermittlung des daraus resultierenden Handlungsbedarfs
    1. Persönliche Schutzausrüstungen
    Anwendung: Sonstige
    Richtlinie: 89/686/EWG
    Ziel(e): Regelung der grundlegenden Anforderungen betrefflich der Gestaltung und Herstellung der persönlichen Schutzausrüstungen, um sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen
    1. Seilbahnen für den Personenverkehr
    Anwendung: Seilbahnindustrie
    Richtlinie: 2000/9/EG
    Ziel(e): Grundlegende Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit von Personen, Umwelt- und Verbraucherschutz für Seilbahnanlagen, deren Teilsysteme und Sicherheitsbauteile
    1. Sportboote
    Anwendung: Besitzer von Sportbooten
    Richtlinie: 94/25/EG
    Ziel(e): Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Sachen, sowie für die Umwelt durch das in Verkehr bringen von Sportbooten
    1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    Anwendung: Telekommunikation
    Richtlinie: 99/5/EG
    Ziel(e): Konformitätsbewertungsverfahren für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    1. Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
    Anwendung: Energie
    Richtlinie: 92/42/EWG
    Ziel(e): Regelung für einen verbesserten Wirkungsgrad der Heizkessel für Privathaushalte und Dienstleistungen

    Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler an einer Beratung zur Durchführung der EG-Konformitätsbewertung gemäß obiger CE-Richtlinien interessiert sind, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-04]

    12.04.2008

    CE info 01/08 : Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 2006/95/EG

    Der Verkauf und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen wird in der EU durch die Richtlinie 2006/95/EG vom 12. Dezember 2006 geregelt.

    Anwendungsbereich der CE-Richtlinie auf elektrische Betriebsmittel

    Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung

    • zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom
    • zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom
    mit Ausnahme folgender Betriebsmittel und Bereiche:
    • Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre
    • Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
    • Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
    • Elektrizitätszähler
    • Haushaltssteckvorrichtungen
    • Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
    • Funkentstörung
    • Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören.
    Anforderungen der CE-Richtlinie auf elektrische Betriebsmittel

    Elektrische Betriebsmittel müssen entsprechend dem in der EU gegebenen Stand der Sicherheitstechnik so hergestellt sind, dass sie bei
    • einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung
    • einer bestimmungsgemäßen Verwendung
    die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

    Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel

    Für elektrische Betriebsmittel gelten folgende Sicherheitsziele:

    1. Allgemeine Bedingungen
    • Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben.
    • Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht.
    • Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
    • Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
    2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können. Technische Maßnahmen sind vorgesehen, damit:
    • Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können
    • keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können
    • Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen
    • die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
    3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können. Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:
    • den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden
    • unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden
    • bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden.
    Einführung einer internen Fertigungskontrolle

    Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder
    sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

    Umsetzung in deutsches Recht

    Die Richtlinie 2006/95/EG wurde in das deutsche Recht wie folgt umgesetzt:
    • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
    • 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV)
    Wenn Sie als Hersteller elektrischer Betriebsmittel eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung gemäß CE-Richtlinie 2006/95/EG benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu .

    03.04.2008

    CE news 06/08 : EuGH-Urteil - Händler haften nicht für fehlerhafte CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az.: C-40/04, 08.09.2005) festgestellt, dass reine Händler nicht verpflichtet sind, die Ordnungsgemäßheit der CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen zu überprüfen. Dies sei mit der Idee des freien Binnenmarktes, die in der CE-Kennzeichnung zum Ausdruck komme, nicht vereinbar.

    Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung einer Maschine mit CE-Kennzeichnung

    Zur Vorgeschichte des EuGH-Urteils: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am 22. Oktober 1999 im so genannten „Tronic-Urteil“ (Az.: 4 K 286/99) einen deutschen Händler verpflichtet, zu überprüfen, ob die „Formalien“ der CE-Kennzeichnung erfüllt sind. Dabei ging es um die unterbliebene Feststellung des Händlers, dass auf einem Medizinprodukt der Klassse I mit Messfunktion aus Portugal die Kennnummer einer Benannten Stelle neben dem CE-Logo fehlte.

    Ausnahmen für Händler

    Ausgenommen von der Nichthaftung sind lediglich Händler,

    • die Industrieerzeugnisse eigenverantwortlich aus EU-Drittstaaten importieren. Sie gelten haftungsrechtlich als „Quasi-Hersteller“ (§ 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz)
    • die als Handelsunternehmen nicht „Bevollmächtigter“ im Sinne von § 5 Medizinproduktegesetz (MPG) sind.
    Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass Händler grundsätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet sind, ob die CE-Kennzeichnung rechtmäßig auf Industrieerzeugnissen angebracht ist, informiert der BVMed.

    Für den Hersteller von Medizinprodukten hat das Urteil keine rechtlichen Auswirkungen.

    Wenn Sie als Händler oder Hersteller eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung von Produkten benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    26.03.2008

    CE news 09/08 : Neues Energieproduktegesetz

    Das neue Energieproduktegesetz (EBPG) über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ist am 7.3.2008 inkraft getreten.

    1. Europäischer Rechtsrahmen

    Das neue EBPG setzt die sog. Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005 in deutsches Recht um.

  • Rechtsgrundlage für die Ökodesign-Richtlinie ist Art. 95 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäschen Gemeinschaft); Basis: Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen.

  • Zuständig für die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

  • 1.1. Ziele der Ökodesignrichtlinie

    Die Ökodesignrichtlinie ist Bestandteil der Integrierten Produktpolitik (IPP) der Europäischen Union, die umwelt- und wirtschaftspolitische Ziele verfolgt. Die Richtlinie bildet den Rahmen für die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von energiebetriebenen Produkten innerhalb der Europäischen Union.

    Im Fokus steht die Harmonisierung produktbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Unterschiedliche Produktanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse schaffen und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Durch Formulierung einheitlicher Standards soll der freie Verkehr mit energiebetriebenen Produkten gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte verbessert werden, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz.

    Erfasst sind alle Endgeräte, die mit Energie gleich welcher Art betrieben werden (Elektrizität; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe), mit Ausnahme von Fahrzeugen.

    1.2. Durchführungsmaßnahmen/Folgenabschätzung

    Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, d. h. die Richtlinie selbst enthält noch keine konkreten Produktanforderungen. Diese werden von der EU-Kommission, die dabei durch einen Regelungsausschuss unterstützt wird, in sog. Durchführungsmaßnahmen jeweils für einzelne Produktgruppen (sog. Produktlose) festgelegt. Der Regelungsausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission. Er wird voraussichtlich im Sommer 2008 erstmals zusammen treten.

    Vor Erlass einer Durchführungsmaßnahme wird es zu jeder Produktgruppe eine Vorstudie, eine Folgenabschätzung und ein umfassendes Anhörungsverfahren geben. Dazu wird von der Kommission jeweils ein sog. Konsultationsforum veranstaltet, in dem neben den EU-Mitgliedstaaten auch interessierte Stakeholder (z.B. Industrie, Umweltgruppen oder Verbraucherorganisationen) teilnehmen können, damit ökologisch sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zustande kommen.

    2. Inhalt des EBPG

    Das EBPG trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Energiebetriebene Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme erfasst werden, dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht oder - soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden - in Betrieb genommen werden, wenn sie die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme formulierten Anforderungen erfüllen. Außerdem muss die CE-Kennzeichnung vorgenommen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom Herkunftsort der Produkte.

  • Die Durchführungsmaßnahmen werden in der Regel vorsehen, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.

  • Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen mit Bußgeld geahndet.

  • Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) - einer nachgeordneten Behörde des BMWi - gemeldet, die die Meldungen an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt verboten oder vom Markt genommen wird.

  • Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein umfangreiches Informationsangebot der BAM unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.

  • Bei der Beratung der Durchführungsmaßnahmen im Konsultationsforum wird die Bundesregierung in der Regel durch die BAM und das Umweltbundesamt repräsentiert. Zur Vorbereitung der deutschen Position unterhält die BAM einen sog. Beraterkreis, der jeweils vor den Konsultationsforen einen Meinungsaustausch über die geplanten Durchführungsmaßnahmen zwischen Vertretern der Wirtschaft und betroffenen öffentliche Stellen, der Deutschen Energieagentur (dena), den Umwelt- und Verbraucherverbänden und unabhängigen Fachleuten ermöglicht. Nähere Informationen dazu finden sich im Internet unter: www.ebpg.bam.de.

    Die federführende Zuständigkeit für die rechtliche Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen wird innerhalb der Bundesregierung von Fall zu Fall festgelegt. Sie hängt davon ab, welchen Geschäftsbereich die betreffende Maßnahme schwerpunktmäßig berührt. In der Regel werden das BMWi oder das BMU zuständig sein.

    3. Einzelne Aspekte

    3.1. Konkrete Produktanforderungen

    Konkrete Verpflichtungen entstehen für Hersteller und Händler - jeweils für einzelne Produktgruppen - erst mit der Verabschiedung entsprechender Durchführungsbestimmungen durch die EU-Kommission.

    Wegen der Prüf-, Dokumentations- und Forschungskosten, ggf. aber auch durch Änderung von bestehenden Produktionsprozessen können Belastungen für die Industrie nicht ausgeschlossen werden; sie sollen jedoch möglichst gering gehalten werden. Dabei sollten die Chancen nicht verkannt werden, die der Ökodesign-Prozess bietet: Es entstehen Anreize zu produktbezogenen Innovationen, die z.B. die Chancen erhöhen, Produktionskosten durch Verbesserung der Öko-Effizienz zu reduzieren, ein positives Markenimage aufzubauen oder auch neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.

    3.2. Betroffene Produkte

    Die EU- Kommission hat für eine Reihe von Produkten Vorstudien in Auftrag gegeben oder ausgeschrieben. Erste Endberichte liegen vor. Folgende Produkte sollen nach dem derzeitigen Arbeitsprogramm behandelt werden:

  • Heizkessel
  • Warmwasserbereiter
  • PC und Computermonitore
  • Kopier-, Faxgeräte mit Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte
  • Fernsehgeräte
  • "Stand-by" und "Schein-Aus"-Schaltungen
  • Batterieladegeräte und externe Stromversorgungen
  • Bürobeleuchtung
  • Straßenbeleuchtung
  • Klimatechnik für Wohngebäude
  • bestimmte Elektromotoren, Pumpen und Ventilatoren
  • Kühl- und Gefriergeräte
  • Geschirrspüler und Waschmaschinen für den Hausgebrauch
  • einfache und komplexe Set-Top-Boxen
  • kleine Verbrennungsanlagen für Festbrennstoffe, insbes. zu Heizzwecken
  • Wäschetrockner
  • Staubsauger
  • Hausbeleuchtung.

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    CE news 05/08 : Neues CE-Gesetz in Kraft getreten

    Das neue Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) ist im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I 2008, S. 220 veröffentlicht und somit in Kraft getreten. Ziel des EMVG ist es, einen Rechtsrahmen für ein verträgliches Nebeneinander der wachsenden Vielfalt elektrischer Betriebsmittel (elektr. Maschinen, elektrektrischer Hausgeräte, Funkanlagen, Telekommunikationsnetze etc.) zu schaffen.

    Elektrische Geräte und Anlagen sollen so beschaffen sein, dass sie andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich auch von diesen möglichst wenig gestört werden

    Danach sollen diese so beschaffen sein, dass sie andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich auch von diesen möglichst wenig gestört werden. Diese Balance wird i.d.R. anhand europaweit harmonisierter technischer Normen sichergestellt, welchen die Betriebsmittel jeweils entsprechen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht und betrieben werden dürfen. Eine Marktaufsicht wacht ex post darüber, dass die Geräte die Vorgaben auch tatsächlich einhalten.

    Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können. Weiter hin definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt."

    Mehr zur Anwendung des neuen EMVG finden Hersteller, Händler und Verbraucher hier: www.ce-declaration.eu .

    [2008-03]

    05.03.2008

    CE news 04/08 : Vorsicht bei Baumaschinen-Auktionen - VDMA warnt!

    Viele auf Auktionen angebotenen Maschinen entsprechen nicht den EU-Standards. Meist werden gerade für Versteigerungen im großen Stil neue und gebrauchte Baumaschinen nach Europa eingeführt, die eigentlich gar nicht für einen Import in den europäischen Binnenmarkt vorgesehen waren, berichtet der VDMA*.

    Maschinen tragen unberechtigte oder fehlende CE-Kennzeichnung

    Häufig entsprechen die hier erhältlichen Maschinen nicht den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der europäischen Rechtsvorschriften, wie z.B. der Maschinen-Richtlinie, und tragen daher unberechtigt ein CE-Zeichen. In anderen Fällen tragen Maschinen wiederum keine CE-Kennzeichnung, obwohl sie gekennzeichnet sein müssten.

    Dem Käufer sind die Folgen, die das Inverkehrbringen solcher Maschinen in Europa haben kann, oft nicht klar. Der Käufer haftet als Erster für durch die Maschine entstandene Schäden bei Unfällen, denn er ist in der Pflicht die Konformität der Maschine zu prüfen und auf Anfrage gegenüber Behörden nachzuweisen. Formal ließen sich Ansprüche an den eigentlichen Hersteller weiterleiten, sitzt dieser aber ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, dann wird es problematisch. Und wenn dann auch noch Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland, der EU und dem Staat des Herstellers fehlen, dann bleibt der Hersteller der allein haftende.

    Mehr zur Überprüfung der CE-Konformität finden Käufer und Händler hier: www.ce-declaration.eu .

    Die Marktüberwachung, d.h. insbesondere die regionalen Gewerbeaufsichten, müssen gestärkt werden, damit sich der Käufer und Verbraucher auf die CE-Kennzeichnung von Produkten und Maschinen und die Aussagen der EG-Konformitätserklärung wieder verlassen kann.

    * Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau

    [2008-03]

    CE news 03/08 : Vorsicht! Ware aus China tragen falsches CE-Zeichen

    Nur Fabrikate, die den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen, dürfen das originale CE-Zeichen tragen und in die EU importiert werden. Chinesische Produzenten haben allerdings eine täuschend ähnliche Abwandlung in Umlauf gebracht.

    Deutsche Importeure und Händler verunsichert - Unternehmer haften

    Das Imitat soll Sicherheit vorzutäuschen. Wenn ein Importeur, der blind darauf vertraut, ein rodukt in der EU in Umlauf bringt und es passiert ein schwerer Arbeitsunfall oder ein Endverbraucher verletzt sich, dann ist der Importeur als Inverkehrbringer voll haftbar, und nicht der chinesische Produzent. Sowohl Produkte für den privaten Gebrauch, als auch Produkte und Maschinen, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, müssen auf Konformität mit den harmonisierten Normen in Europa geprüft werden und dürfen erst nach Erfüllung aller CE-Anforderungen ein CE-Zeichen tragen.

    Wie sich Hersteller und Händler orientieren und eine CE-Konformitätsprüfung durchführen oder in Auftrag geben können, lesen Sie weiter unter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-03]


    03.03.2008

    CE news 02/08 : "Geprüfte Sicherheit" - Noch wird es kein europaweites Gütesiegel geben

    Deutschland behält das nationale Prüfzeichen GS - "Geprüfte Sicherheit" - bis zur Einführung eines europaweiten Gütesiegels für Waren.

    Noch keine Einführung eines europaweiten Gütesiegels

    Das EU-Parlament in Straßburg stimmte am 21. Februar mit großer Mehrheit für ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Warenkontrolle und Marktaufsicht, wobei hier noch keine Einführung eines europaweiten Gütesiegels beschlossen wurde. Erwartet wird ein entsprechender Vorschlag von der EU-Kommission bis zum Sommer. Die im vergangenen Jahr erforderlichen Rückrufaktionen von in China gefertigten Produkten - darunter Kinderspielzeug - haben die europäische Öffentlichkeit und viele EU-Parlamentarier sensibilisiert und der Druck auf die EU-Kommission wächst.

    GS-Zeichen signalisiert Verbrauchern weitgehende Sicherheitsstandards

    Um so wichtiger ist es, dass das GS-Zeichen weiterhin gültig bleibt. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur europäischen CE-Kennzeichnung immer unabhängig geprüft und signalisiert Verbrauchern weitgehende Sicherheitsstandards. Dies ist gerade bei Kinderspielzeug wichtig. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte vor Verbrauchertäuschung mit der CE-Kennzeichnung als Sicherheitsmerkmal gewarnt.

    Wie sich Hersteller orientieren können und wann sich für ein Produkt neben der notwendigen CE-Kennzeichnung eine zusätzliche GS-Prüfung lohnt, lesen Sie weiter unter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-03]

    CE news 01/08 : Bürokratieabbau in der Elektroindustrie

    Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln setzt eine europäische CE-Richtlinie in nationales Recht um. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für die Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte deutlich zu reduzieren.

    Hersteller sind allein für Konformität und CE-Kennzeichnung verantwortlich

    Hersteller werden künftig allein für die Konformität ihrer Produkte und die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich sein. Mit dem Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte wird die EU-Ökodesignrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

    Neue europäische Umweltverträglichkeit-Standards

    Künftig gelten damit europäische Umweltverträglichkeit-Standards für zahlreiche Geräte wie

    • Kühlschränke
    • Waschmaschinen und Geschirrspüler
    • Fernsehgeräte
    • PCs und Drucker
    auch in Deutschland.

    Wie sich Hersteller darauf einstellen können, damit ihre Produkte auch zukünftig konform mit allen CE-Richtlinien sind, lesen Sie weiter unter: www.ce-declaration.eu .

    [2008-02]