Die Richtlinie 2001/95/EG für allgemeine Produktsicherheit legt Bestimmungen über die Sicherheit von Produkten fest, für die es keine spezifischen Bestimmungen gibt.
1. Produktgruppen mit spezifischen Bestimmungen
Sind für Produkte spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt die Richtlinie 2001/95/EG nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen. Dies gilt für folgende Produktgruppen:
- Bauprodukte
- Druckgeräte
- Elektrische und elektronische Geräte
- Gasverbrauchseinrichtungen
- Informations- und Kommunikationstechnologie
- Maschinen
- Medizinprodukte
- Messwesen
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Sportboote
- Spielzeug
- Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
2. Produktgruppen ohne spezifische Bestimmungen
Für folgende Anwendungsbereiche und Produktgruppen gibt es keine spezifischen Bestimmungen, für die aber im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG harmonisierten (EN) technische Normen zur Konformitätsbewertung gelten:
Kinder
- Sicherheit von Kinderbekleidung
- Artikel für Säuglinge und Kleinkinder
- Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen
Wohnen
- Möbel und Außenmöbel
- Dekorative Öllampen
Sport
- Fahrrad (Fahrräder, Rennräder, City- und Trekking-Fahrräder, Geländefahrräder/Mountainbikes)
- Turngeräte und Stationäre Trainingsgeräte
- Rollsportgeräte
- Tauch-Zubehör
- Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen
Nicht gewerblicher Umgang mit Brennstoffen
- Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen
- Feuerzeuge
3. Produktgruppen ohne spezifische Bestimmungen und ohne zutreffende EN-Normen
Die Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten, die weder unter 1. noch unter 2. fallen, müssen "kreativ" werden, d.h. aufgrund der fehlenden spezifischen Bestimmungen und harmonisierten (EN) technischen Normen müssen zur Konformitätsbewertung folgende Beurteilungen hinzugezogen werden:
- Normen des Mitgliedstaats (z.B. in Deutschland DIN-Normen ohne EN), in dem das Produkt hergestellt worden ist oder vermarktet wird
- Verhaltensregeln zur Sicherheit und Gesundheit
- aktueller Stand der Kenntnisse und der Technik
- Sicherheitsniveau, das die Verbraucher erwarten können.
Wenn Sie als Hersteller oder Händler von oben genannten Produkten eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
10.09.2009
Allgemeine Produktsicherheit - Welche Produkte sind betroffen?
09.07.2009
EN news 3Q/09 : Neue EN-Normen
Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009:
vom 22.9.2009
vom 19.09.2009
vom 08.09.2009
vom 08.09.2009
vom 22.08.2009
vom 21.08.2009
vom 21.08.2009
vom 15.07.2009
vom 15.07.2009
vom 04.7.2009
Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
08.07.2009
EN news 01/09 : EN-Normen für Managementsysteme, Auditierung, Konformitätsbewertung und Produktzertifizierung
Aus Anlass des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anwendung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung
wurden im Amtsblatt der Europäischen Union am 16.6.2009 (2009/C 136/08) folgende harmonisierten Normen zur Nachweisführung der Konformitätsbewertung festgelegt:
Qualitätsmanagementsysteme — Grundlagen und Begriffe
Qualitätsmanagementsysteme — Anforderungen
Umweltmanagementsysteme — Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung
Umweltkennzeichnungen und — deklarationen — Allgemeine Grundsätze
Umweltkennzeichnungen und — deklarationen — Umweltbezogene Anbietererklärungen
Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — Umweltkennzeichnung Typ I — Grundsätze und Verfahren
Umweltmanagement — Umweltleistungsbewertung — Leitlinien
Umweltmanagement — Ökobilanz — Grundsätze und Rahmenbedingungen
Umweltmanagement — Ökobilanz — Anforderungen und Anleitungen
Konformitätsbewertung — Begriffe und allgemeine Grundlagen
Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren
Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen
Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen
Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf — und Kalibrierlaboratorien
Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an die Begutachtung unter gleichrangigen Konformitätsbewertungsstellen und Akkreditierungsstellen
Konformitätsbewertung — Konformitätserklärung von Anbietern — Teil 1: Allgemeine Anforderungen
Konformitätsbewertung — Konformitätserklärung von Anbeitern — Teil 2: Unterstützende Dokumentation
Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement — und/oder Umweltmanagementsystemen
Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben
Wenn Sie als Hersteller oder Händler ein Managementsystem entsprechend einem der hier aufgeführten Normen einführen, dokumentieren, schulen und zertifizieren wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
15.06.2009
CE news 04/09 : Neue Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen
Das EU-Parlament und der Rat der EU haben am 23. April 2009 folgende Richtlinie mit Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR*) erlassen:
Richtlinie 2009/23/EG über nichtselbsttätige Waagen
Die Richtlinie 90/384/EWG vom 20. Juni 1990 über nichtselbsttätige Waagen wurde erheblich geändert.
Begriffsklärung
Anwendungsbereich
Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden:
Wenn Sie als Hersteller oder Händler von nichtselbsttätige Waagen eine Beratung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
* EWR: EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Mitgliedstaaten (Norwegen, Island, mit Ausnahme der Schweiz)
CE info 03/09 : CE-Kennzeichnung in wenigen Schritten
Für viele Produkte, die eine CE-Kennzeichnung tragen müssen, ist eine Konformitätsbewertung und -erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ausreichend. Eine benannte Stelle ist nur dann einzuschalten, wenn dies wegen des erhöhten Gefährdungspotentials, das vom Produkt ausgeht, in der entsprechenden EU-Richtlinie ausdrücklich verlangt wird.
Folgende Schritte sind zu beachten:
1. Schritt - Klärung folgender Fragen
2. Schritt - Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
3. Schritt - Erstellen der technischen Unterlagen
4. Schritt - CE-Kennzeichnung
Bei Serienproduktion zu beachten
Qualitätssicherung
Hersteller sollten ihre Produktion mit einem QM-System nach DIN EN ISO 9001 oder einer Spezialnorm kontinuierlich lenken und verbessern.
Produkte, Vorschriften und Normen regelmässig auf Aktualität hin prüfen
Änderungen in den grundlegenden Anforderungen und den harmonisierten Normen müssen beachtet werden; eine Nachprüfung oder erneute Zertifizierung bei wesentlichen Änderungen des Produkts wird erforderlich; das Produkt sollte an den Stand der Technik angepasst sein.
Wenn Sie als Hersteller von CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten eine Beratung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
06.04.2009
EN news 2Q/09 : Neue EN-Normen
Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009:
vom 2009-06-05
vom 2009-06-05
vom 2009-06-05
vom 2009-06-05
vom 2009-04-30 (2009/C 99/04)
vom 2009-04-24
vom 2009-04-16 (2009/C 87/02)
vom 2009-04-04
Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
20.03.2009
CE news 03/09 : BGH-Urteil - Hersteller werden bei Rückrufen entlastet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az.: VI ZR 170/07, 16.12.2008) festgestellt, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Unternehmen nicht mehr in allen Fällen zur Nachrüstung verpflichtet sei, sondern nur noch zur effektiven Gefahrenabwehr. Der Hersteller sei somit nicht generell verpflichtet, bei Rückrufen unsichere Teile kostenlos auszutauschen.
Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln
Zur Vorgeschichte des BGH-Urteils: In dem Fall waren Pflegebetten in Brand geraten, weil der Motor bei Kontakt mit Feuchtigkeit kurz schloss. Eine Kunde hatte die Motoren austauschen lassen und wollte die Kosten von dem Hersteller erstattet bekommen. Nach Ansicht des BGH hat der Kunde hierauf keinen Rechtsanspruch. Es genügte, dass der Hersteller seine Kunden vor der Brandgefahr warnte. Die Kunden müssen die Gefahr nun auf eigene Kosten beseitigen. Bislang gab es zu dieser Frage nur Urteile unterer Instanzen und anderslautende Entscheidungen.
Konsequenzen für Hersteller
Hersteller, Händler und Kunden sollten zukünftig folgendes beachten:
- Hersteller müssen im Rahmen der CE-Konformitätsprüfung eine Gefahrenbewertung erstellen, in der vorhersehbare Gefahrensituationen erkannt werden - wie hier z.B. Gefahr von Kurzschlüssen aufgrund eindringender Feuchtigkeit am Motor - und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitshinweise erstellt und gegenüber dem Anwender bzw. Kunden deutlich kommuniziert werden.
- Lieferanten, Hersteller und Händler sollten vertragliche Absprachen über Rückrufkosten treffen oder an die Rechtsprechung anzupassen, damit den Kunden schnell geholfen werden kann und der Ruf aller beteiligter Unternehmen keinen Schaden nimmt.
- Kunden sollten vor dem Kauf die Handhabung des Produkts anhand der Sicherheitshinweise in der Produktdokumentation bewerten und vor Inbetriebnahme evtl. erforderliche Mitarbeiterunterweisungen und innerbetriebliche Vorkehrungen treffen - beim obigen Fall z. B. eine feuchtigkeitsabweisende Folie unter die Matratze legen.
05.03.2009
CE info 02/09 : CE-Kennzeichnung - Übereinstimmung von Produkten mit den Richtlinien zur technischen Harmonisierung
Aktualisierung vom 16. April 2009 Durch den Beschluss 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 sind die hier aufgeführten Bestimmungen gemäß 93/465/EWG aufgehoben und sind neu festgelegt. |
Die CE-Konformitätskennzeichnung, das CE-Zeichen, zeigt die Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien zur technischen Harmonisierung an. Ein Nachweis ist das CE-Zeichen alleine nicht, denn es wird vom Hersteller oder dem Inverkehrbringer selbst am Produkt angebracht. Nur in Verbindung mit einem vierstelligen Zahlencode weist es auf eine externe unabhängige Überprüfung durch eine akkreditierte Stelle hin. Diese externe Überprüfung, auch CE-Zertifizierung genannt, ist nur für bestimmte Produktgruppen vorgeschrieben. Als freiwillige Ersatzmaßnahme dienst das GS-Zeichen für "Geprüft Sicherheit" in Deutschland.
Für die hier aufgeführten Produkte
gibt es Instrumente zur Bewertung der Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien. Je nach Produktgruppe können mehrere Richtlinien gelten!
Ziel
Ziel ist der Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit der Benutzer dieser Produkte.
Vorteil für Unternehmen
Jeder Hersteller oder Inverkehrbringer überprüft sein Produkt auf Grundlage harmonisierter Kriterien gemäß der geltenden Richtlinie(n), stellt die Konformität nachweisbar fest, erklärt diese durch die CE-Konformitätserklärung und bringt anschließend das CE-Zeichen an. Anschließend darf das Produkt auf dem europäischen Markt inverkehrgebracht oder inbetriebgenommen werden, ohne dieses Verfahren in jedem einzelnen europäischen Staat wiederholen zu müssen. Somit wird der innereuropäische Handel erleichtert und der freie Binnenmarkt angestrebt.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten mit CE-Kennzeichnung nicht beschränken, ausser sie können nachweisen, dass ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht.
Direktimporte
Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Für die Konformität des Produkts ist letztendlich der Hersteller verantwortlich.
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung ist in Module untergliedert, die sich auf die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsstufe beziehen. Die Richtlinie 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 legt die über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung fest.
Die Konformitätsbewertung bezieht sich auf
Im Verlauf dieser beiden Stufen kann, je nach Konformitätsbewertungsverfahren, eine benannte Stelle eingeschaltet werden. Wird eine benannte Stelle bei der Fertigungsüberwachung tätig, muss die Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen.
Konformitätsbewertungsmodule
Für die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsphase sind acht Bewertungsverfahren (Module) vorgesehen: CE info 04/08 von 12.05.2008.
Wenn Sie als Hersteller oder Händler eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
04.03.2009
EN news 1Q/09 : Neue EN-Normen
Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009:
vom 2009-03-28 (C74)
vom 2009-03-04
vom 2009-03-04
vom 2009-02-28
vom 2009-02-25
vom 2009-02-19
vom 2009-02-19
vom 2009-02-19
vom 2009-02-17
vom 2009-01-28 (C22)
vom 2009-01-28
vom 2009-01-27
Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
23.02.2009
CE news 02/09 : Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung
Im Rahmen der CE-Konformitätsbewertung für Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung bzw. Gefahrenbewertung durchgeführt werden. Die Gefahrenbewertung ist wesentlicher Bestandteil des Konformitätsprozesses. Nur so wird sicher gestellt, dass das CE-Zeichen im Sinne der Maschinenrichtlinie seine Gültigkeit besitzt.
Als Standard gilt hierfür die DIN EN ISO 14121-1, Stand 2007-12.
Ziel
Das vorrangige Ziel der Norm DIN EN ISO 14121-1 ist die Beschreibung eines systematischen Verfahrens zur Risikobeurteilung, damit
ausgewählt werden können. Die Risikobeurteilung ist ein wesentlicher Teil des iterativen Prozesses der Risikoverminderung, der fortgeführt werden muss, bis ausreichende Sicherheit erreicht wird.
Einschränkungen
Dieser Teil der ISO 14121 ist nicht anwendbar auf Risiken in Bezug auf
Achtung: Die DIN EN ISO 12100 befindet sich in Vorbereitung und soll die bisherige Norm in diesem Jahr ersetzen.
Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen und Anlagen diese Norm anwenden wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.
Suchbegriffe:
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20.02.2009
CE info 01/09 : Sicherheit von Spielzeug
Vor der Inverkehrbringung von Spielzeug ist eine Anwendungsprüfung gemäß folgender EG-Richtlinie durchzuführen:
Einführung einer internen Fertigungskontrolle
Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
Umsetzung in deutsches Recht
Die Richtlinie 88/378/EWG wurde in das deutsche Recht wie folgt umgesetzt:
Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler von Spielzeugen eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.