10.09.2009

Allgemeine Produktsicherheit - Welche Produkte sind betroffen?

Die Richtlinie 2001/95/EG für allgemeine Produktsicherheit legt Bestimmungen über die Sicherheit von Produkten fest, für die es keine spezifischen Bestimmungen gibt.

1. Produktgruppen mit spezifischen Bestimmungen

Sind für Produkte spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt die Richtlinie 2001/95/EG nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen. Dies gilt für folgende Produktgruppen:

- Bauprodukte
- Druckgeräte
- Elektrische und elektronische Geräte
- Gasverbrauchseinrichtungen
- Informations- und Kommunikationstechnologie
- Maschinen
- Medizinprodukte
- Messwesen
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Sportboote
- Spielzeug
- Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände

2. Produktgruppen ohne spezifische Bestimmungen

Für folgende Anwendungsbereiche und Produktgruppen gibt es keine spezifischen Bestimmungen, für die aber im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG harmonisierten (EN) technische Normen zur Konformitätsbewertung gelten:

Kinder
- Sicherheit von Kinderbekleidung
- Artikel für Säuglinge und Kleinkinder
- Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen

Wohnen
- Möbel und Außenmöbel
- Dekorative Öllampen

Sport
- Fahrrad (Fahrräder, Rennräder, City- und Trekking-Fahrräder, Geländefahrräder/Mountainbikes)
- Turngeräte und Stationäre Trainingsgeräte
- Rollsportgeräte
- Tauch-Zubehör
- Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen

Nicht gewerblicher Umgang mit Brennstoffen
- Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen
- Feuerzeuge

3. Produktgruppen ohne spezifische Bestimmungen und ohne zutreffende EN-Normen

Die Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten, die weder unter 1. noch unter 2. fallen, müssen "kreativ" werden, d.h. aufgrund der fehlenden spezifischen Bestimmungen und harmonisierten (EN) technischen Normen müssen zur Konformitätsbewertung folgende Beurteilungen hinzugezogen werden:
- Normen des Mitgliedstaats (z.B. in Deutschland DIN-Normen ohne EN), in dem das Produkt hergestellt worden ist oder vermarktet wird
- Verhaltensregeln zur Sicherheit und Gesundheit
- aktueller Stand der Kenntnisse und der Technik
- Sicherheitsniveau, das die Verbraucher erwarten können.

Wenn Sie als Hersteller oder Händler von oben genannten Produkten eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

09.07.2009

EN news 3Q/09 : Neue EN-Normen

Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009:

  • 88/378/EWG - Spielzeug
    vom 22.9.2009


  • 97/23/EG - Druckgeräte
    vom 19.09.2009


  • 95/16/EG - Aufzüge
    vom 08.09.2009


  • 2006/42/EG - Maschinen
    vom 08.09.2009


  • 89/686/EWG - Persönliche Schutzausrüstungen
    vom 22.08.2009


  • 1999/5/EG - Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    vom 21.08.2009


  • 2004/108/EG - Elektromagnetische Verträglichkeit
    vom 21.08.2009


  • 93/42/EWG - Medizinprodukte
    vom 15.07.2009


  • 90/385/EWG - Aktive implantierbare medizinische Geräte
    vom 15.07.2009


  • 89/106/EWG - Bauprodukte
    vom 04.7.2009


  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    08.07.2009

    EN news 01/09 : EN-Normen für Managementsysteme, Auditierung, Konformitätsbewertung und Produktzertifizierung

    Aus Anlass des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

  • über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
  • zur der Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG über die in den technischen
    Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anwendung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung

  • wurden im Amtsblatt der Europäischen Union am 16.6.2009 (2009/C 136/08) folgende harmonisierten Normen zur Nachweisführung der Konformitätsbewertung festgelegt:

  • EN ISO 9000:2005
    Qualitätsmanagementsysteme — Grundlagen und Begriffe

  • EN ISO 9001:2008
    Qualitätsmanagementsysteme — Anforderungen

  • EN ISO 14001:2004
    Umweltmanagementsysteme — Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung

  • EN ISO 14020:2001
    Umweltkennzeichnungen und — deklarationen — Allgemeine Grundsätze

  • EN ISO 14021:2001
    Umweltkennzeichnungen und — deklarationen — Umweltbezogene Anbietererklärungen

  • EN ISO 14024:2000
    Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — Umweltkennzeichnung Typ I — Grundsätze und Verfahren

  • EN ISO 14031:1999
    Umweltmanagement — Umweltleistungsbewertung — Leitlinien

  • EN ISO 14040:2006
    Umweltmanagement — Ökobilanz — Grundsätze und Rahmenbedingungen

  • EN ISO 14044:2006
    Umweltmanagement — Ökobilanz — Anforderungen und Anleitungen

  • EN ISO/IEC 17000:2004
    Konformitätsbewertung — Begriffe und allgemeine Grundlagen

  • EN ISO/IEC 17011:2004
    Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren

  • EN ISO/IEC 17020:2004
    Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen

  • EN ISO/IEC 17020:2004
    Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen

  • EN ISO/IEC 17024:2003
    Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren

  • EN ISO/IEC 17025:2005
    Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf — und Kalibrierlaboratorien

  • EN ISO/IEC 17040:2005
    Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an die Begutachtung unter gleichrangigen Konformitätsbewertungsstellen und Akkreditierungsstellen

  • EN ISO/IEC 17050-1:2004
    Konformitätsbewertung — Konformitätserklärung von Anbietern — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • EN ISO/IEC 17050-2:2004
    Konformitätsbewertung — Konformitätserklärung von Anbeitern — Teil 2: Unterstützende Dokumentation

  • EN ISO 19011:2002
    Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement — und/oder Umweltmanagementsystemen

  • EN 45011:1998
    Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben

  • Wenn Sie als Hersteller oder Händler ein Managementsystem entsprechend einem der hier aufgeführten Normen einführen, dokumentieren, schulen und zertifizieren wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    15.06.2009

    CE news 04/09 : Neue Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen

    Das EU-Parlament und der Rat der EU haben am 23. April 2009 folgende Richtlinie mit Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR*) erlassen:

    Richtlinie 2009/23/EG über nichtselbsttätige Waagen

    Die Richtlinie 90/384/EWG vom 20. Juni 1990 über nichtselbsttätige Waagen wurde erheblich geändert.

    Begriffsklärung

  • Waage“ ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen;
  • nichtselbsttätige Waage“ eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert;

    Anwendungsbereich

    Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden:
  • Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs;
  • Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen;
  • Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke;
  • Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung;
  • Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien;
  • Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen;

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von nichtselbsttätige Waagen eine Beratung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    * EWR: EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Mitgliedstaaten (Norwegen, Island, mit Ausnahme der Schweiz)

  • CE info 03/09 : CE-Kennzeichnung in wenigen Schritten

    Für viele Produkte, die eine CE-Kennzeichnung tragen müssen, ist eine Konformitätsbewertung und -erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ausreichend. Eine benannte Stelle ist nur dann einzuschalten, wenn dies wegen des erhöhten Gefährdungspotentials, das vom Produkt ausgeht, in der entsprechenden EU-Richtlinie ausdrücklich verlangt wird.

    Folgende Schritte sind zu beachten:

    1. Schritt - Klärung folgender Fragen

  • Wie ist das Produkt definiert hinsichtlich der Produktart, des Verwendungszwecks, des Einsatzbereichs etc.?
  • Welche EU-Richtlinien sind anzuwenden?
  • Welche grundlegenden Anforderungen ergeben sich aus den anzuwendenen Richtlinien?
  • Gibt es harmonisierte europäische Normen, die hier berücksichtigt werden können oder müssen?
  • Gibt es nationale Normen oder sonstige Spezifikationen, die neben den „harmonisierten“ Normen verbindlich sind?
  • Muss verpflichtend eine benannte Stelle die Konformität des Produktes mit den in der EU-Richtlinie enthaltenen Anforderungen mit einer Bescheinigung bestätigen?
  • Soll im Zweifelsfall eine benannte Stelle freiwillig eingeschaltet werden?

    2. Schritt - Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens

  • Es muss gewährleistet sein, dass die grundlegenden Anforderungen aus den einschlägigen EU-Richtlinien eingehalten werden; Es können die in den EU-Richtlinien festgelegten Schutzziele mit oder ohne die Hilfe von harmonisierten europäischen Normen erreicht werden
  • Durchführung einer Risikobeurteilung
  • Qualitätssicherung gemäß EU-Richtlinien einführen, gegebenenfalls sollte der Hersteller ein Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001 aufbauen

    3. Schritt - Erstellen der technischen Unterlagen

  • Technische Dokumentation erstellen
  • Ausfertigen der Konformitätserklärung als EG-Herstellererklärung oder CE-Konformitätserklärung
  • Erstellung einer Gebrauchsanweisung/Betriebsanleitung
  • Gegebenenfalls Einholen einer EU-Baumusterbescheinigung/eines Zertifikates bei einer benannten Stelle, soweit dies die EU-Richtlinie fordert.

    4. Schritt - CE-Kennzeichnung

  • Anbringen der CE-Kennzeichnung ohne bzw. mit Kenn-Nummer einer benannten Stelle
  • Gegebenenfalls Anbringen von Warnzeichen und sonstigen Kennzeichnungen

    Bei Serienproduktion zu beachten

    Qualitätssicherung
    Hersteller sollten ihre Produktion mit einem QM-System nach DIN EN ISO 9001 oder einer Spezialnorm kontinuierlich lenken und verbessern.

    Produkte, Vorschriften und Normen regelmässig auf Aktualität hin prüfen
    Änderungen in den grundlegenden Anforderungen und den harmonisierten Normen müssen beachtet werden; eine Nachprüfung oder erneute Zertifizierung bei wesentlichen Änderungen des Produkts wird erforderlich; das Produkt sollte an den Stand der Technik angepasst sein.

    Wenn Sie als Hersteller von CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten eine Beratung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

  • 06.04.2009

    EN news 2Q/09 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009:

  • 90/396/EWG - Gasverbrauchseinrichtungen
    vom 2009-06-05

  • 2006/95/EG - Elektrische Betriebsmittel
    vom 2009-06-05

  • 89/686/EWG - Persönliche Schutzausrüstungen
    vom 2009-06-05

  • 2004/108/EG - Elektromagnetische Verträglichkeit
    vom 2009-06-05

  • 88/378/EWG - Spielzeug
    vom 2009-04-30 (2009/C 99/04)

  • 98/79/EG - In-vitro-Diagnostika
    vom 2009-04-24

  • 88/378/EWG - Spielzeug
    vom 2009-04-16 (2009/C 87/02)

  • 97/23/EG - Druckgeräte
    vom 2009-04-04

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    20.03.2009

    CE news 03/09 : BGH-Urteil - Hersteller werden bei Rückrufen entlastet

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az.: VI ZR 170/07, 16.12.2008) festgestellt, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Unternehmen nicht mehr in allen Fällen zur Nachrüstung verpflichtet sei, sondern nur noch zur effektiven Gefahrenabwehr. Der Hersteller sei somit nicht generell verpflichtet, bei Rückrufen unsichere Teile kostenlos auszutauschen.

    Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln

    Zur Vorgeschichte des BGH-Urteils: In dem Fall waren Pflegebetten in Brand geraten, weil der Motor bei Kontakt mit Feuchtigkeit kurz schloss. Eine Kunde hatte die Motoren austauschen lassen und wollte die Kosten von dem Hersteller erstattet bekommen. Nach Ansicht des BGH hat der Kunde hierauf keinen Rechtsanspruch. Es genügte, dass der Hersteller seine Kunden vor der Brandgefahr warnte. Die Kunden müssen die Gefahr nun auf eigene Kosten beseitigen. Bislang gab es zu dieser Frage nur Urteile unterer Instanzen und anderslautende Entscheidungen.

    Konsequenzen für Hersteller

    Hersteller, Händler und Kunden sollten zukünftig folgendes beachten:

    • Hersteller müssen im Rahmen der CE-Konformitätsprüfung eine Gefahrenbewertung erstellen, in der vorhersehbare Gefahrensituationen erkannt werden - wie hier z.B. Gefahr von Kurzschlüssen aufgrund eindringender Feuchtigkeit am Motor - und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitshinweise erstellt und gegenüber dem Anwender bzw. Kunden deutlich kommuniziert werden.

    • Lieferanten, Hersteller und Händler sollten vertragliche Absprachen über Rückrufkosten treffen oder an die Rechtsprechung anzupassen, damit den Kunden schnell geholfen werden kann und der Ruf aller beteiligter Unternehmen keinen Schaden nimmt.

    • Kunden sollten vor dem Kauf die Handhabung des Produkts anhand der Sicherheitshinweise in der Produktdokumentation bewerten und vor Inbetriebnahme evtl. erforderliche Mitarbeiterunterweisungen und innerbetriebliche Vorkehrungen treffen - beim obigen Fall z. B. eine feuchtigkeitsabweisende Folie unter die Matratze legen.
    Wenn Sie als Händler oder Hersteller eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung von Produkten benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    05.03.2009

    CE info 02/09 : CE-Kennzeichnung - Übereinstimmung von Produkten mit den Richtlinien zur technischen Harmonisierung


    Aktualisierung vom 16. April 2009

    Durch den Beschluss 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 sind die hier aufgeführten Bestimmungen gemäß 93/465/EWG aufgehoben und sind neu festgelegt.

    Die CE-Konformitätskennzeichnung, das CE-Zeichen, zeigt die Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien zur technischen Harmonisierung an. Ein Nachweis ist das CE-Zeichen alleine nicht, denn es wird vom Hersteller oder dem Inverkehrbringer selbst am Produkt angebracht. Nur in Verbindung mit einem vierstelligen Zahlencode weist es auf eine externe unabhängige Überprüfung durch eine akkreditierte Stelle hin. Diese externe Überprüfung, auch CE-Zertifizierung genannt, ist nur für bestimmte Produktgruppen vorgeschrieben. Als freiwillige Ersatzmaßnahme dienst das GS-Zeichen für "Geprüft Sicherheit" in Deutschland.

    Für die hier aufgeführten Produkte
  • Bauprodukte
  • Druckgeräte
  • Elektrische und elektronische Geräte
  • Gasverbrauchseinrichtungen
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Maschinen
  • Medizinprodukte
  • Messwesen
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Sportboote
  • Spielzeug
  • Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände

  • gibt es Instrumente zur Bewertung der Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien. Je nach Produktgruppe können mehrere Richtlinien gelten!

    Ziel

    Ziel ist der Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit der Benutzer dieser Produkte.

    Vorteil für Unternehmen

    Jeder Hersteller oder Inverkehrbringer überprüft sein Produkt auf Grundlage harmonisierter Kriterien gemäß der geltenden Richtlinie(n), stellt die Konformität nachweisbar fest, erklärt diese durch die CE-Konformitätserklärung und bringt anschließend das CE-Zeichen an. Anschließend darf das Produkt auf dem europäischen Markt inverkehrgebracht oder inbetriebgenommen werden, ohne dieses Verfahren in jedem einzelnen europäischen Staat wiederholen zu müssen. Somit wird der innereuropäische Handel erleichtert und der freie Binnenmarkt angestrebt.
    Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten mit CE-Kennzeichnung nicht beschränken, ausser sie können nachweisen, dass ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht.

    Direktimporte

    Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Für die Konformität des Produkts ist letztendlich der Hersteller verantwortlich.

    Konformitätsbewertung

    Die Konformitätsbewertung ist in Module untergliedert, die sich auf die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsstufe beziehen. Die Richtlinie 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 legt die über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung fest.

    Die Konformitätsbewertung bezieht sich auf
  • die Produktentwurfsstufe
  • die Produktfertigungsstufe.
    Im Verlauf dieser beiden Stufen kann, je nach Konformitätsbewertungsverfahren, eine benannte Stelle eingeschaltet werden. Wird eine benannte Stelle bei der Fertigungsüberwachung tätig, muss die Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen.

    Konformitätsbewertungsmodule

    Für die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsphase sind acht Bewertungsverfahren (Module) vorgesehen: CE info 04/08 von 12.05.2008.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

  • 04.03.2009

    EN news 1Q/09 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009:

  • 98/37/EG - Maschinen
    vom 2009-03-28 (C74)


  • 94/25/EC - Sportboote
    vom 2009-03-04


  • 2000/9/EG - Seilbahnen für den Personenverkehr
    vom 2009-03-04


  • 87/404/EWG - einfache Druckbehälter
    vom 2009-02-28


  • 97/23/EG - Druckgeräte
    vom 2009-02-25


  • 98/79/EG - In-vitro-Diagnostika
    vom 2009-02-19


  • 90/385/EWG - implantierbare medizinische Geräte
    vom 2009-02-19


  • 93/42/EWG - Medizinprodukte
    vom 2009-02-19


  • 2001/95/EG - Allgemeine Produktsicherheit
    vom 2009-02-17


  • 98/37/EG - Maschinen
    vom 2009-01-28 (C22)


  • 89/686/EWG - Persönliche Schutzausrüstungen
    vom 2009-01-28


  • 94/9/EG - Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
    vom 2009-01-27


  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    23.02.2009

    CE news 02/09 : Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung

    Im Rahmen der CE-Konformitätsbewertung für Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung bzw. Gefahrenbewertung durchgeführt werden. Die Gefahrenbewertung ist wesentlicher Bestandteil des Konformitätsprozesses. Nur so wird sicher gestellt, dass das CE-Zeichen im Sinne der Maschinenrichtlinie seine Gültigkeit besitzt.

    Als Standard gilt hierfür die DIN EN ISO 14121-1, Stand 2007-12.

    Ziel

    Das vorrangige Ziel der Norm DIN EN ISO 14121-1 ist die Beschreibung eines systematischen Verfahrens zur Risikobeurteilung, damit

  • angemessene Schutzmaßnahmen und
  • miteinander abgestimmte Schutzmaßnahmen

  • ausgewählt werden können. Die Risikobeurteilung ist ein wesentlicher Teil des iterativen Prozesses der Risikoverminderung, der fortgeführt werden muss, bis ausreichende Sicherheit erreicht wird.

    Einschränkungen

    Dieser Teil der ISO 14121 ist nicht anwendbar auf Risiken in Bezug auf

  • Haustiere
  • Eigentum oder
  • Umwelt.

  • Achtung: Die DIN EN ISO 12100 befindet sich in Vorbereitung und soll die bisherige Norm in diesem Jahr ersetzen.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen und Anlagen diese Norm anwenden wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.



    Suchbegriffe:
    Abschätzung, Anforderung, Begriffe, Beurteilung, Bewertung, Definition, Dokumentation, Elektrotechnik, Gefährdung, Leitsatz, Maschine, Maschinenbau, Maschinensicherheit, Risiko, Risikoanalyse, Schutzmaßnahme, Sicherheit, Sicherheitsmaßnahme, Sicherheitstechnik, Unfallverhütung, Verminderung, Zuverlässigkeit

    20.02.2009

    CE info 01/09 : Sicherheit von Spielzeug

    Vor der Inverkehrbringung von Spielzeug ist eine Anwendungsprüfung gemäß folgender EG-Richtlinie durchzuführen:

  • 88/378/EWG - Sicherheit von Spielzeug

  • Einführung einer internen Fertigungskontrolle

    Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder
    sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

    Umsetzung in deutsches Recht

    Die Richtlinie 88/378/EWG wurde in das deutsche Recht wie folgt umgesetzt:

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
  • 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV)

  • Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler von Spielzeugen eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.