01.10.2008

CE news 13/08 : Änderung der Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG

Die Europäische Kommission schlägt dem Parlament und dem Rat zur Gewährleistung des freien Verkehrs von „energieverbrauchsrelevanten“ Produkten und Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit vor, den Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG zu erweitern.

Während die bisherige Ökodesign-Richtlinie nur für „energiebetriebene“ Produkte (z. B. Haushaltsgeräte, Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, Unterhaltungselektronik) gilt, soll sich die vorgeschlagene Neufassung zukünftig auf „energieverbrauchsrelevante“ Produkte erstrecken.

Welche Produkte sind hiervon bisher betroffen?
Die Ökodesign-Richtlinie gilt gemäß dem Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP) für folgende vorrangigen Bereiche bzw. Produktgruppen:

  • Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte
  • Elektromotoren
  • Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor
  • Haushaltsgeräte
  • Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor
  • Unterhaltungselektronik
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

  • Welche Produkte sind hiervon neu betroffen?
    Als „energieverbrauchsrelevante“ Produkte gelten
  • Produkte und ihre selbständig vermarktbaren Teile, deren Nutzung „den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst“ (Art. 2 Nr. 1): z. B. Fenster, Isolationsmaterial für Gebäude und Duschköpfe
  • Produkte mit einem Verkaufsvolumen in der EU von mindestens 200.000 Stück pro Jahr, „erheblichen Umweltauswirkungen“ sowie „erheblichem Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten“ (Art. 15 Abs. 2 lit. a bis c)
  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung sind von der Richtlinie ausgenommen (Art. 1 Abs. 3)

  • Produktzulassung nur bei Konformität
    Ein Produkt darf in der EU nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn
  • eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde (Art. 8 Abs. 1, Anhang IV und V)
  • das Produkt eine CE-Kennzeichnung trägt (Art. 3 Abs. 1)
  • der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben hat (Art. 5 Abs. 1 und 3, Anhang VI)

  • Auswirkung der Änderungen auf Hersteller
  • Administrativer Aufwand steigt durch Dokumentations- und Berichtspflichten
  • Verwaltungsaufwand steigt in der Entwicklung neuer Produkte
  • Produktions- und Entwicklungskosten steigen

  • Stand der Gesetzgebung
    Die Europäische Kommission hat den Richtlinienentwurf am 16.07.08 angenommen. Die Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat sind noch offen.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen diese Norm anwenden wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.