18.06.2008

CE news 10/08 : Umsetzungsfrist der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Umsetzungsfrist für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG endet am 29. Juni 2008.

Alle EU-Mitgliedstaaten müssen bis zum 29. Juni 2008 die neue Maschinenrichtlinie in Form gesetzlicher Regelungen in ihre nationale Gesetzgebung überführt haben. In Deutschland ist davon die

Alte Maschinenrichtlinie weiterhin gültig

Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG bleibt jedoch bis zum 29.12.2009 weiterhin gültig! Dies muss auch in den nationalen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt und entsprechende Übergangsfristen eingeräumt werden. In Deutschland ist hiervon das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und seine 9. Verordnung (9.GPSGV) betroffen.

Erweiterter Anwendungsbereich der neuen Maschinenhersteller

Die Praxis hat gezeigt, dass sich Maschinenhersteller aus der Verantwortung einer Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung dadurch entziehen, dass sie z.B. eine Maschine in einem nicht betriebsfähigen Zustand ausliefern und bestimmte Montageleistungen vor Ort dem Kunden überlassen. Dies führte dazu, dass der Kunde als Anwender selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister die neue Maschine aufbaute und in Betrieb nahm, womit die Verantwortung der EG-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung auf ihn überging. Während die bisherige Maschinenrichtlinie 98/37/EG hauptsächlich von

  • Maschinen und
  • Sicherheitsbauteilen

  • spricht, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der Richtlinie fallen, so sind nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zukünftig

  • Maschinen
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile und Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

  • im Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 betroffen. Aus den oben erwähnten Gründen sind nun u.a. "unvollständige Maschinen" explizit aufgenommen.

    Entlastung für die Forschung

    Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie.

    Qualitätssicherungssystem ersetzt Normenbezug

    Nach Änderung der Konformitätsverfahren, siehe Anhang IV, können für solche Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, die Konformität durch interne Fertigungskontrolle bestätigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, der Betrieb aber ein umfassendes Qualitätssicherungssystem unterhält.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen bereits jetzt die neuen Regelungen in Ihren Entwicklungen und Planungen mitberücksichtigen wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.