Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az.: C-40/04, 08.09.2005) festgestellt, dass reine Händler nicht verpflichtet sind, die Ordnungsgemäßheit der CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen zu überprüfen. Dies sei mit der Idee des freien Binnenmarktes, die in der CE-Kennzeichnung zum Ausdruck komme, nicht vereinbar.
Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung einer Maschine mit CE-Kennzeichnung
Zur Vorgeschichte des EuGH-Urteils: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am 22. Oktober 1999 im so genannten „Tronic-Urteil“ (Az.: 4 K 286/99) einen deutschen Händler verpflichtet, zu überprüfen, ob die „Formalien“ der CE-Kennzeichnung erfüllt sind. Dabei ging es um die unterbliebene Feststellung des Händlers, dass auf einem Medizinprodukt der Klassse I mit Messfunktion aus Portugal die Kennnummer einer Benannten Stelle neben dem CE-Logo fehlte.
Ausnahmen für Händler
Ausgenommen von der Nichthaftung sind lediglich Händler,
- die Industrieerzeugnisse eigenverantwortlich aus EU-Drittstaaten importieren. Sie gelten haftungsrechtlich als „Quasi-Hersteller“ (§ 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz)
- die als Handelsunternehmen nicht „Bevollmächtigter“ im Sinne von § 5 Medizinproduktegesetz (MPG) sind.
Für den Hersteller von Medizinprodukten hat das Urteil keine rechtlichen Auswirkungen.
Wenn Sie als Händler oder Hersteller eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung von Produkten benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.