Das neue Energieproduktegesetz (EBPG) über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ist am 7.3.2008 inkraft getreten.
1. Europäischer Rechtsrahmen
Das neue EBPG setzt die sog. Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005 in deutsches Recht um.
1.1. Ziele der Ökodesignrichtlinie
Die Ökodesignrichtlinie ist Bestandteil der Integrierten Produktpolitik (IPP) der Europäischen Union, die umwelt- und wirtschaftspolitische Ziele verfolgt. Die Richtlinie bildet den Rahmen für die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von energiebetriebenen Produkten innerhalb der Europäischen Union.
Im Fokus steht die Harmonisierung produktbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Unterschiedliche Produktanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse schaffen und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Durch Formulierung einheitlicher Standards soll der freie Verkehr mit energiebetriebenen Produkten gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte verbessert werden, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz.
Erfasst sind alle Endgeräte, die mit Energie gleich welcher Art betrieben werden (Elektrizität; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe), mit Ausnahme von Fahrzeugen.
1.2. Durchführungsmaßnahmen/Folgenabschätzung
Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, d. h. die Richtlinie selbst enthält noch keine konkreten Produktanforderungen. Diese werden von der EU-Kommission, die dabei durch einen Regelungsausschuss unterstützt wird, in sog. Durchführungsmaßnahmen jeweils für einzelne Produktgruppen (sog. Produktlose) festgelegt. Der Regelungsausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission. Er wird voraussichtlich im Sommer 2008 erstmals zusammen treten.
Vor Erlass einer Durchführungsmaßnahme wird es zu jeder Produktgruppe eine Vorstudie, eine Folgenabschätzung und ein umfassendes Anhörungsverfahren geben. Dazu wird von der Kommission jeweils ein sog. Konsultationsforum veranstaltet, in dem neben den EU-Mitgliedstaaten auch interessierte Stakeholder (z.B. Industrie, Umweltgruppen oder Verbraucherorganisationen) teilnehmen können, damit ökologisch sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zustande kommen.
2. Inhalt des EBPG
Das EBPG trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:
Bei der Beratung der Durchführungsmaßnahmen im Konsultationsforum wird die Bundesregierung in der Regel durch die BAM und das Umweltbundesamt repräsentiert. Zur Vorbereitung der deutschen Position unterhält die BAM einen sog. Beraterkreis, der jeweils vor den Konsultationsforen einen Meinungsaustausch über die geplanten Durchführungsmaßnahmen zwischen Vertretern der Wirtschaft und betroffenen öffentliche Stellen, der Deutschen Energieagentur (dena), den Umwelt- und Verbraucherverbänden und unabhängigen Fachleuten ermöglicht. Nähere Informationen dazu finden sich im Internet unter: www.ebpg.bam.de.
Die federführende Zuständigkeit für die rechtliche Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen wird innerhalb der Bundesregierung von Fall zu Fall festgelegt. Sie hängt davon ab, welchen Geschäftsbereich die betreffende Maßnahme schwerpunktmäßig berührt. In der Regel werden das BMWi oder das BMU zuständig sein.
3. Einzelne Aspekte
3.1. Konkrete Produktanforderungen
Konkrete Verpflichtungen entstehen für Hersteller und Händler - jeweils für einzelne Produktgruppen - erst mit der Verabschiedung entsprechender Durchführungsbestimmungen durch die EU-Kommission.
Wegen der Prüf-, Dokumentations- und Forschungskosten, ggf. aber auch durch Änderung von bestehenden Produktionsprozessen können Belastungen für die Industrie nicht ausgeschlossen werden; sie sollen jedoch möglichst gering gehalten werden. Dabei sollten die Chancen nicht verkannt werden, die der Ökodesign-Prozess bietet: Es entstehen Anreize zu produktbezogenen Innovationen, die z.B. die Chancen erhöhen, Produktionskosten durch Verbesserung der Öko-Effizienz zu reduzieren, ein positives Markenimage aufzubauen oder auch neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.
3.2. Betroffene Produkte
Die EU- Kommission hat für eine Reihe von Produkten Vorstudien in Auftrag gegeben oder ausgeschrieben. Erste Endberichte liegen vor. Folgende Produkte sollen nach dem derzeitigen Arbeitsprogramm behandelt werden:
Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.