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20.03.2009

CE news 03/09 : BGH-Urteil - Hersteller werden bei Rückrufen entlastet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az.: VI ZR 170/07, 16.12.2008) festgestellt, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Unternehmen nicht mehr in allen Fällen zur Nachrüstung verpflichtet sei, sondern nur noch zur effektiven Gefahrenabwehr. Der Hersteller sei somit nicht generell verpflichtet, bei Rückrufen unsichere Teile kostenlos auszutauschen.

Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln

Zur Vorgeschichte des BGH-Urteils: In dem Fall waren Pflegebetten in Brand geraten, weil der Motor bei Kontakt mit Feuchtigkeit kurz schloss. Eine Kunde hatte die Motoren austauschen lassen und wollte die Kosten von dem Hersteller erstattet bekommen. Nach Ansicht des BGH hat der Kunde hierauf keinen Rechtsanspruch. Es genügte, dass der Hersteller seine Kunden vor der Brandgefahr warnte. Die Kunden müssen die Gefahr nun auf eigene Kosten beseitigen. Bislang gab es zu dieser Frage nur Urteile unterer Instanzen und anderslautende Entscheidungen.

Konsequenzen für Hersteller

Hersteller, Händler und Kunden sollten zukünftig folgendes beachten:

  • Hersteller müssen im Rahmen der CE-Konformitätsprüfung eine Gefahrenbewertung erstellen, in der vorhersehbare Gefahrensituationen erkannt werden - wie hier z.B. Gefahr von Kurzschlüssen aufgrund eindringender Feuchtigkeit am Motor - und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitshinweise erstellt und gegenüber dem Anwender bzw. Kunden deutlich kommuniziert werden.

  • Lieferanten, Hersteller und Händler sollten vertragliche Absprachen über Rückrufkosten treffen oder an die Rechtsprechung anzupassen, damit den Kunden schnell geholfen werden kann und der Ruf aller beteiligter Unternehmen keinen Schaden nimmt.

  • Kunden sollten vor dem Kauf die Handhabung des Produkts anhand der Sicherheitshinweise in der Produktdokumentation bewerten und vor Inbetriebnahme evtl. erforderliche Mitarbeiterunterweisungen und innerbetriebliche Vorkehrungen treffen - beim obigen Fall z. B. eine feuchtigkeitsabweisende Folie unter die Matratze legen.
Wenn Sie als Händler oder Hersteller eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung von Produkten benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

03.04.2008

CE news 06/08 : EuGH-Urteil - Händler haften nicht für fehlerhafte CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az.: C-40/04, 08.09.2005) festgestellt, dass reine Händler nicht verpflichtet sind, die Ordnungsgemäßheit der CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen zu überprüfen. Dies sei mit der Idee des freien Binnenmarktes, die in der CE-Kennzeichnung zum Ausdruck komme, nicht vereinbar.

Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung einer Maschine mit CE-Kennzeichnung

Zur Vorgeschichte des EuGH-Urteils: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am 22. Oktober 1999 im so genannten „Tronic-Urteil“ (Az.: 4 K 286/99) einen deutschen Händler verpflichtet, zu überprüfen, ob die „Formalien“ der CE-Kennzeichnung erfüllt sind. Dabei ging es um die unterbliebene Feststellung des Händlers, dass auf einem Medizinprodukt der Klassse I mit Messfunktion aus Portugal die Kennnummer einer Benannten Stelle neben dem CE-Logo fehlte.

Ausnahmen für Händler

Ausgenommen von der Nichthaftung sind lediglich Händler,

  • die Industrieerzeugnisse eigenverantwortlich aus EU-Drittstaaten importieren. Sie gelten haftungsrechtlich als „Quasi-Hersteller“ (§ 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz)
  • die als Handelsunternehmen nicht „Bevollmächtigter“ im Sinne von § 5 Medizinproduktegesetz (MPG) sind.
Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass Händler grundsätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet sind, ob die CE-Kennzeichnung rechtmäßig auf Industrieerzeugnissen angebracht ist, informiert der BVMed.

Für den Hersteller von Medizinprodukten hat das Urteil keine rechtlichen Auswirkungen.

Wenn Sie als Händler oder Hersteller eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung von Produkten benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.