18.06.2008

CE news 10/08 : Umsetzungsfrist der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Umsetzungsfrist für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG endet am 29. Juni 2008.

Alle EU-Mitgliedstaaten müssen bis zum 29. Juni 2008 die neue Maschinenrichtlinie in Form gesetzlicher Regelungen in ihre nationale Gesetzgebung überführt haben. In Deutschland ist davon die

Alte Maschinenrichtlinie weiterhin gültig

Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG bleibt jedoch bis zum 29.12.2009 weiterhin gültig! Dies muss auch in den nationalen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt und entsprechende Übergangsfristen eingeräumt werden. In Deutschland ist hiervon das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und seine 9. Verordnung (9.GPSGV) betroffen.

Erweiterter Anwendungsbereich der neuen Maschinenhersteller

Die Praxis hat gezeigt, dass sich Maschinenhersteller aus der Verantwortung einer Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung dadurch entziehen, dass sie z.B. eine Maschine in einem nicht betriebsfähigen Zustand ausliefern und bestimmte Montageleistungen vor Ort dem Kunden überlassen. Dies führte dazu, dass der Kunde als Anwender selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister die neue Maschine aufbaute und in Betrieb nahm, womit die Verantwortung der EG-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung auf ihn überging. Während die bisherige Maschinenrichtlinie 98/37/EG hauptsächlich von

  • Maschinen und
  • Sicherheitsbauteilen

  • spricht, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der Richtlinie fallen, so sind nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zukünftig

  • Maschinen
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile und Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

  • im Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 betroffen. Aus den oben erwähnten Gründen sind nun u.a. "unvollständige Maschinen" explizit aufgenommen.

    Entlastung für die Forschung

    Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie.

    Qualitätssicherungssystem ersetzt Normenbezug

    Nach Änderung der Konformitätsverfahren, siehe Anhang IV, können für solche Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, die Konformität durch interne Fertigungskontrolle bestätigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, der Betrieb aber ein umfassendes Qualitätssicherungssystem unterhält.

    Wenn Sie als Hersteller oder Händler von Maschinen bereits jetzt die neuen Regelungen in Ihren Entwicklungen und Planungen mitberücksichtigen wollen oder eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    16.06.2008

    EN news 2Q/08 : Neue EN-Normen

    Aktuelle Veröffentlichungen der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der "New Approach" siehe Amtsblatt der Europäischen Union im Zeitraum von 2008-04-01 bis 2008-06-30:

  • 94/9/EC - Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
    vom 2008-04-11

  • 94/25/EC - Sportboote
    vom 2008-04-30

  • 97/23/EC - Druckgeräte
    vom 2008-05-06

  • 90/396/EWG - Gasverbrauchseinrichtungen
    vom 2008-05-24

  • 1999/5/EG - Funkanlagen und
    Telekommunikationsendeinrichtungen

    vom 2008-06-03

  • 2006/95/EG - Elektrische Betriebsmittel
    vom 2008-06-10

  • 89/686/EEC - Persönliche Schutzausrüstungen
    vom 2008-06-20

  • 2006/42/EC - Maschinen
    vom 2008-06-24

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung oder Anwendung von EN-DIN-Normen benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.

    15.06.2008

    CE info 05/08 : Technische Harmonisierung

    I - Neue Herangehensweise

    Eine neue Herangehensweise
    Vereinheitlichung der technischen Harmonisierung in Europa auf einer neuen Grundlage, die sich ausschließlich auf die Harmonisierung der wesentlichen Produktanforderungen beschränkt und in der das Prinzip des „Normenverweises" sowie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zur Anwendung kommen, um die dem freien Warenverkehr entgegenstehenden technischen Hindernisse zu überwinden.

    Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des "neuen Konzepts"
    Um dem System zur technischen Harmonisierung neue Schwungkraft zu verleihen, schlägt die Kommission Empfehlungen zur Verbesserung der Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts vor. Ziel ist die ist die Verbesserung des freien Warenverkehrs mit Blick auf die erweiterte Europäische Union (EU). Mit den Empfehlungen sollen europäische Produkte gefördert werden, die sicherer, billiger und wettbewerbsfähiger sind.

    Vorsorgeprinzip
    Das Vorsorgeprinzip kommt dann zum Tragen, wenn angesichts möglicher Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes dringender Handlungsbedarf besteht und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine umfassende Risikobewertung nicht zulassen. Es darf allerdings nicht als Vorwand für protektionistische Maßnahmen herangezogen werden. Das Prinzip findet vor allem bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit Anwendung. In diesen Fällen können beispielsweise ein Vermarktungsverbot ausgesprochen oder etwaige gesundheitsgefährdende Produkte zurückgerufen werden.

    CE-Konformitätskennzeichnung
    Zur Bewertung der Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien zur technischen Harmonisierung gibt es Instrumente, die auf der Grundlage harmonisierter Kriterien das Inverkehrbringen von Industrieprodukten auf dem europäischen Markt erleichtern und zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Die Konformitätsbewertung ist in Module untergliedert, die sich auf die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsstufe beziehen.

    Akkreditierung und Marktüberwachung
    Ziel dieses Vorschlags ist es, der bestehenden Infrastruktur für die Akkreditierung in der Europäische Union (EU) einen einheitlichen Rahmen zu geben und damit den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das ordnungsgemäße Funktionieren der Infrastruktur für die Akkreditierung ist unbedingt erforderlich, um die Kontrolle der Konformitätsbewertungsstellen sowie die Überwachung von Produkten und Wirtschaftsakteuren auf dem europäischen Markt zu gewährleisten.


    II - Gegenseitige Anerkennung

    Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt
    Mit dieser Mitteilung wird nochmals auf die zentrale Bedeutung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung für den Binnenmarkt hingewiesen. Sie beleuchtet die Realität an Ort und Stelle und enthält Vorschläge für ein besseres Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung.

    Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessern
    Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt soll das rechtliche Risiko für Unternehmen, dass ihre Produkte im Bestimmungsmitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, verringert und der Regulierungsdialog zwischen den zuständigen Behörden durch Einrichtung einer oder mehrerer „Produktinfostellen" in allen Mitgliedstaaten intensiviert werden.

    Meldung einzelstaatlicher Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abweichen
    Sind die einzelstaatlichen Maßnahmen, die den freien Warenverkehr beeinträchtigen, transparent organisiert, können Probleme, die den Grundsatz dieses freien Verkehrs von Waren zu unterlaufen drohen, leichter gelöst werden. Seit dem Erlass dieser Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle nationalen Maßnahmen melden, die von diesem Grundsatz abweichen. Mit einem solchen Vorgehen lassen sich die Probleme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes leichter zur Zufriedenheit von Wirtschaft und Verbrauchern regeln.


    III - Normung

    Die Funktion der Normung in Europa
    Die Normung trägt gemeinsam mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung entscheidend zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei. Mit Hilfe harmonisierter europäischer Normen werden der freie Warenverkehr im Binnenmarkt gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union (EU) gestärkt. Außerdem kommen Normen der Gesundheit und Sicherheit der europäischen Verbraucher und dem Umweltschutz zugute.

    Die Rolle der europäischen Normung im Rahmen der europäischen Politik und Rechtsvorschriften
    Die europäische Normung ergänzt die europäische Politik, indem sie einen Konsens zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern herstellt, der es wiederum ermöglicht, Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Binnenmarktes zu vergleichen und kompatibel zu machen. Sie ist auch ein Machtfaktor. Auf Grund ihrer Wirksamkeit für den freien Warenverkehr wird sie zunehmend auf den gesamten Binnenmarkt ausgedehnt, aber noch sind viele Fortschritte zu erzielen. Darüber hinaus ist ihre Verbreitung auch über den Binnenmarkt hinaus anzustreben. Alle Interessengruppen müssen auf freiwilliger Basis stärker einbezogen werden.

    Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der europäischen Normung
    Die europäische Normung findet in immer zahlreicheren Bereichen Anwendung. Diese Entwicklung macht sie zu einem wirksamen Hilfsmittel, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes zu erreichen. Vor diesem Hintergrund müssen die Umweltaspekte systematischer bei den europäischen Normen berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen alle an der Ausarbeitung dieser Normen beteiligten Interessengruppen dem Umweltschutz Rechnung tragen.

    Finanzierung der europäischen Normung
    Durch die europäische Normungsarbeit werden der freie Verkehr mit Industrieerzeugnissen in der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern auf hohem Niveau ermöglicht. Diese Entscheidung legt einen einen rechtlichen Rahmen mit einer eindeutigeren, vollständigeren und ausführlicheren Basis für die Finanzierung der europäischen Normung fest. Auf diese Weise lassen sich Qualität, Förderung und Außenwirkung der Normungsarbeit auf europäischer Ebene verbessern.

    Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung oder der Abbau von Handelshemmnissen aufgrund unterschiedlicher nationaler technischer Vorschriften durch bessere Information der Europäischen Kommission, der europäischen Normungsorganisationen und der anderen Mitgliedstaaten über einzelstaatliche Maßnahmen.


    IV - Harmonisierte Bereiche

    Nicht alle der hier aufgeführten Bereiche sind von der CE-Kennzeichnung betroffen. Die hiervon nicht betroffenen Bereiche sind mit einem Sternchen (*) vermerkt. Übersicht aller harmonisierten Bereiche:

  • Spielzeug
  • Maschinen
  • Druckgeräte
  • Medizinprodukte
  • Elektrische/elektronische Geräte und Gasverbrauchseinrichtungen
  • Informations- und Kommunikationtechnologie
  • Luftverkehr*
  • Eisenbahnverkehr*
  • Sicherheit im Seeverkehr*
  • Schiffe
  • Messwesen
  • Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
  • Außerhalb von Gebäuden verwendete Materialien

  • Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Anwender von der Technischen Harmonisierung betroffen sind und eine Beratung bei der EG-Konformitätsbewertung bzw. CE-Kennzeichnung benötigen, dann lesen Sie bitte hier weiter: www.ce-declaration.eu.